Europäische Union

93/619/EG: Beschluß der Kommission vom 19. November 1993 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0619. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31993D0619 93/619/EG: Beschluß der Kommission vom 19. November 1993 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses Amtsblatt Nr. L 297 vom 02/12/1993 S. 0025 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0134 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0134 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. November 1993 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (93/619/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und Aquakultur erfordert die Mithilfe hochqualifizierter Wissenschaftler, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Kenntnissen in den Bereichen der Meeres- und Fischereibiologie, Fischfangtechnologie, Fischereiwirtschaft und anderer verwandter Fachrichtungen, oder auch hinsichtlich der Forschungsbelange im Sektor Fischerei und Aquakultur. Diese Mithilfe soll durch die Einsetzung eines ständigen Ausschusses bei der Kommission gewährleistet werden. Die Befugnisse des bestehenden wissenschaftlich-technischen Fischereiausschusses, der durch den Beschluß 79/572/EWG der Kommission (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, eingesetzt wurde, müssen daher geändert werden; der genannte Beschluß ist deshalb zu ersetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Bei der Kommission wird ein wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Fischereiausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt. Artikel 2 (1) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Problemen im Zusammenhang mit der Regelung über den Zugang zu den Zonen und Ressourcen der Gemeinschaftsfischerei und über die Ausübung der Nutzungstätigkeit gehört werden. (2) Der Ausschuß erstellt jährlich einen Bericht über die Lage der Fischereiressourcen und die Entwicklung der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung biologischer, technischer und wirtschaftlicher Aspekte. Er erstattet ferner Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lage der Fischereiressourcen. (3) Der Ausschuß berichtet jährlich über die Arbeiten und den Bedarf an Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Forschung im Sektor Fischerei und Aquakultur. (4) Der Ausschuß kann die Kommission auf jede der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fragen aufmerksam machen. Artikel 3 Der Ausschuß setzt sich aus höchstens 28 Mitgliedern zusammen. Artikel 4 Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission aus einem Kreis wissenschaftlich hochqualifizierter Persönlichkeiten mit Fachkenntnissen auf den in Artikel 2 genannten Gebieten berufen. Artikel 5 Der Ausschuß wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Artikel 6 (1) Die Amtszeit eines Mitglieds, des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses währt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Jedoch können der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, nachdem sie ihre Tätigkeit während zweier aufeinanderfolgender Zeiträume von zwei Jahren ausgeuebt haben, nicht sofort wiedergewählt werden. Die Tätigkeit wird nicht vergütet. Nach Ablauf der Zweijahresfrist setzen die Mitglieder, der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses ihre Tätigkeit fort, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat verlängert wird. (2) Ist es einem Mitglied, dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses unmöglich, sein Amt auszuüben, oder scheidet es/er freiwillig aus, so wird es/er gemäß dem in Artikel 4 bzw. 5 geregelten Verfahren für die Zeit bis zum Ablauf seiner Amtszeit ersetzt. Artikel 7 (1) Im Einvernehmen mit den Dienststellen der Kommission kann der Ausschuß aus Ausschußmitgliedern bestehende Arbeitsgruppen bilden. (2) Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, dem Ausschuß über die von ihm bestimmten Gegenstände Bericht zu erstatten. Artikel 8 (1) Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen treten auf Einberufung eines Vertreters der Kommission zusammen. (2) Der Vertreter der Kommission sowie die übrigen betroffenen Beamten und Bediensteten der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil. (3) Der Vertreter der Kommission kann Persönlichkeiten mit besonderen Fachkenntnissen auf dem zu untersuchenden Gebiet einladen, an diesen Sitzungen teilzunehmen. (4) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von der Kommission wahrgenommen. Artikel 9 (1) Die Beratungen des Ausschusses beziehen sich auf Anträge auf Stellungnahmen, die von der Kommission vorgebracht werden. Sie unterliegen keiner weiteren Abstimmung. Der Vertreter der Kommission kann bei seinem Antrag auf Stellungnahme des Ausschusses eine Frist festsetzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abgegeben werden soll. (2) Wird die beantragte Stellungnahme von den Mitgliedern des Ausschusses einstimmig angenommen, so legen diese gemeinsame Schlußfolgerungen fest. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so werden die verschiedenen, im Laufe der Beratungen vorgebrachten Auffassungen in einem unter der Verantwortung des Vertreters der Kommission verfassten Bericht niedergelegt. Artikel 10 Die Ausschußmitglieder sind gemäß Artikel 214 des Vertrages verpflichtet, die ihnen durch die Arbeiten des Ausschusses zur Kenntnis gelangten Mitteilungen nicht preiszugeben, wenn der Vertreter der Kommission ihnen mitteilt, daß die beantragte Stellungnahme sich auf Sachverhalte vertraulicher Natur bezieht. In diesem Fall nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und der Vertreter der Kommission sowie die übrigen betroffenen Beamten und Bediensteten der Kommission an den Sitzungen teil. Artikel 11 (1) Der Beschluß der Kommission 79/572/EWG wird aufgehoben. (2) Die Personen, die aufgrund des in Absatz 1 genannten Beschlusses Mitglieder des wissenschaftlich-technischen Fischereiausschusses sind, sind Mitglieder des Ausschusses bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. (3) Die Bestimmungen von Artikel 6 werden bei Ablauf der Amtszeit der in Absatz 2 genannten Mitglieder sinngemäß angewandt. Brüssel, den 19. November 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 156 vom 23. 6. 1979, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.