Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2277 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

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28.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 463/1 BESCHLUSS (EU) 2021/2277 DES RATES vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/418 des Rates (2) genehmigt und trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Das Abkommen und das zugehörige Durchführungsprotokoll (im Folgenden „gegenwärtiges Protokoll“) wurden ab dem 14. Oktober 2016 (3) vorläufig angewandt. (2) Am 7. Juli 2020 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Cookinseln über den Abschluss eines neuen Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen. (3) Bis zum Abschluss der Verhandlungen wurde das derzeitige Protokoll um ein Jahr verlängert (4) und läuft am 13. November 2021 aus. (4) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und am 28. Juli 2021 wurde das Protokoll paraphiert. (5) Mit dem Protokoll sollen die Union und die Regierung der Cookinseln in die Lage versetzt werden, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Fischereigewässern der Cookinseln im Einklang mit dem vom Unionsrecht anerkannten Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu fördern und Unionsschiffen die Fischerei in diesen Gewässern zu ermöglichen. (6) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den Fanggebieten der Cookinseln und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten bei Auslaufen des derzeitigen Protokolls zu vermeiden, sollte das Protokoll so bald wie möglich in Kraft treten. (7) Daher sollte das Protokoll unterzeichnet und ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. (8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 3. November 2021 eine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt (6). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (7) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021. Im Namen des Rates Der Präsident Z. POČIVALŠEK (1)   ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 1). (3)   ABl. L 289 vom 25.10.2016, S. 1. (4)   ABl. L 395 vom 25.11.2020, S. 1. (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (6)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (7)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.