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94/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Garantie) im Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben

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Avis juridique important | 31994D0871 94/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Garantie) im Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0082 - 0096 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0208 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0208 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Garantie) im Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben (94/871/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahrs 1991 übermittelt. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 hat das Haushaltsjahr 1991 am 16. Oktober 1990 begonnen und am 15. Oktober 1991 geendet. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen. Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahrs vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 (6), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungsabschluß, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß den Artikeln 100 und 101 der Haushaltsordnung in der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen. Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhren nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben, die Unterschiede zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Unterschiede zwischen den zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben und den zu Lasten des Haushaltsjahrs verbuchten Ausgaben sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Die von Italien gemeldeten Ausgaben für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 der Kommission (7) vorgesehene Lieferung von Rindfleischkonserven nach der ehemaligen Sowjetunion zum Betrag von 3 162 202 599 Lit sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, da für sie die gesonderte Rechnungsabschlussentscheidung 94/281/EG der Kommission (8) erlassen worden ist. Der betreffende Betrag wird daher von den von diesem Mitgliedstaat für das fragliche Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben abgezogen. Die von Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien für die private Lagerhaltung von Wein gemeldeten Ausgaben, sie belaufen sich auf 132 358 648 Dr, 636 164 384 Pta, 38 898 417 ffrs und 8 203 376 912 Lit, und die von Dänemark und Irland für die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch erklärten Ausgaben, sie belaufen sich auf 13 497 909 Dkr und 9 613 206 Ir£, sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die jeweiligen Unterlagen einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Die betreffenden Beträge wurden deshalb von den Ausgaben abgezogen, welche die genannten Mitgliedstaaten für das entsprechende Haushaltsjahr gemeldet haben. Der Rechnungsabschluß erfolgt später. Die Entscheidung 93/659/EG der Kommission (9) erstreckt sich nicht auf die von Griechenland gemeldeten Ausgaben in Höhe von 343 019 260 Dr für ein Programm zur Verbesserung der Milchqualität. Nachdem die Kommission diese Ausgaben inzwischen anhand der von dem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen überprüft hat, sind die betreffenden Ausgaben in die jetzige Rechnungsabschlussentscheidung einzubeziehen. Die durch diese Entscheidung für das Haushaltsjahr 1991 nicht anerkannten Ausgaben enthalten für Italien Erstattungen für die Ausfuhr von Tabak in Höhe von 11 347 399 140 Lit. Im Fall Frankreich entfallen 775 902 ffrs auf die Getreideabschöpfungen, für Italien 6 417 202 385 Lit auf die Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl, für Griechenland 16 735 309 160 Dr auf die Beihilfen für die Baumwollerzeugung. Aufgrund der Nichtbeachtung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften sind die berichtigten Beträge nach Maßgabe dieser Entscheidung von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung anhand der Ergebnisse der derzeit laufenden Untersuchungen überprüft. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. Die durch diese Entscheidung für das Haushaltsjahr 1991 nicht anerkannten Ausgaben enthalten, die Zusatzabgaben im Milchsektor betreffend, Beträge von 488 800 000 000 Lit für Italien, 31 020 000 000 Pta für Spanien und 1 592 000 000 Dr für Griechenland. Die Ablehnung dieser Ausgaben beruht auf den gemeinsamen Schlußfolgerungen der Kommission und des Rates vom 21. Oktober 1994 zu den Auswirkungen der Nichtanwendung der Milchquotenregelung in diesen drei Mitgliedstaaten. Die nicht anerkannten Beträge gehen aufgrund dieser Entscheidung zu Lasten dieser Mitgliedstaaten. Die Kommission behält sich indessen die Möglichkeit vor, die Ablehnung der Ausgaben dieses Rechnungsabschlusses erneut zu prüfen, falls sich herausstellen sollte, daß ein oder mehrere Elemente der gemeinsamen Schlußfolgerungen vom 21. Oktober 1994 nicht umgesetzt wurden. Dies gilt insbesondere für die Rücknahme der anhängigen Klagen vor dem Gerichtshof bezueglich der Rechnungsabschlussentscheidungen im Milchsektor. Die unverzuegliche Durchführbarkeit dieser Entscheidung ist hiervon allerdings nicht beeinträchtigt. Mit der Entscheidung 93/524/EWG der Kommission (10) wurden Spanien unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigungen im Bereich der Zusatzabgabe im Milchsektor Beträge von 4 736 985 247 Pta auferlegt. Die zusätzlichen Untersuchungen der Kommission, die insbesondere auf die effektive Anwendung der Milchquotenregelung abhoben, haben keine Gesichtspunkte erbracht, die die Begründetheit der finanziellen Berichtigungen in Frage gestellt hätten. Die Berichtigungen werden damit endgültig. Der Gerichtshof hat durch sein Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande gegen Kommission) die Entscheidung über den Rechnungsabschluß der Niederlande für das Haushaltsjahr 1988 insoweit aufgehoben, als den Niederlanden dadurch als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 708 540 hfl betreffend die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor auferlegt worden war. Gemäß Artikel 176 des Vertrags muß dieser Betrag somit im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses vom Gemeinschaftshaushalt für das Haushaltsjahr 1988 übernommen werden. Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-413/92 (Deutschland/Kommission) den Teil der Entscheidung über den Deutschland betreffenden Abschluß der Konten des Haushaltsjahrs 1989 kassiert, der eine finanzielle Berichtigung der die Herstellung von Kasein und Kaseinaten betreffenden Beihilfen um 24 365 DM betraf. Dies hat gemäß Artikel 176 des Vertrags zur Folge, daß der genannte, für das Haushaltsjahr 1989 zu übernehmende Betrag im Rahmen des jetzigen Kontenabschlusses zu berücksichtigen ist. Die Untersuchungen über die Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor in Deutschland und den Niederlanden sind abgeschlossen. Die vorliegende Entscheidung bestimmt deshalb darüber, wie hinsichtlich dieser Fälle weiter verfahren wird. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 trägt die Gemeinschaft keine finanziellen Folgen von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen, die auf von den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten verschuldete Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse zurückgehen. Somit sind bestimmte finanzielle Folgen, die nicht dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden können, in den Geltungsbereich dieser Entscheidung einzubeziehen. Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstössen zu ziehen sind, für die die Verfahren gemäß Artikel 93 bzw. Artikel 169 des Vertrags gegenwärtig anhängig sind oder nach dem 30. Juni 1994 abgeschlossen worden sind. Diese Entscheidung greift ferner den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind, wenn diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufende Untersuchungen, Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteile des Gerichtshofs in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen. Die Kommission und der Rat haben in ihren gemeinsamen Schlußfolgerungen vom 21. Oktober 1994 vereinbart, daß die zusätzlichen finanziellen Ausgaben, die sich für die betreffenden Mitgliedstaaten aus der Erhöhung der für die Jahre 1989 bis 1991 vorgenommenen Berichtigungen ergeben, durch vier gleiche, ab 1995 und bis Ende 1998 zu leistende Jahresraten auszugleichen sind. Die bei mehreren Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden hohen Summen rechtfertigen überdies, daß die Beträge der auf das Haushaltsjahr 1991 entfallenden Berichtigungen von der Kommission in drei gleichen Monatsraten eingezogen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den Angaben im Anhang abgeschlossen. Artikel 2 Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (11) in der nachstehenden Tabelle angegeben: "(in Landeswährung)>(12)(13)(14)"> ID="1">Belgien> ID="2">105 131 314 > ID="3">-"> ID="1">Dänemark> ID="2">44 400 114,86> ID="3">-"> ID="1">Deutschland> ID="2">-> ID="3">228 106 708,43"> ID="1">Griechenland> ID="2">-> ID="3">30 598 880 825 > ID="4">1 592 000 000"> ID="1">Spanien> ID="2">-> ID="3">40 645 071 494 > ID="4">31 020 000 000"> ID="1">Frankreich> ID="2">84 413 308,92> ID="3">-"> ID="1">Irland> ID="2">5 961 919,11> ID="3">-"> ID="1">Italien> ID="2">-> ID="3">984 166 798 609 > ID="4">488 800 000 000"> ID="1">Luxemburg> ID="2">1 515 335 > ID="3">-"> ID="1">Niederlande> ID="2"> 1 527 260,86> ID="3">-"> ID="1">Portugal> ID="2">188 430 521 > ID="3">-"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2"> 147 822,81"" > Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 7. (7) ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 20. (8) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 59. (9) ABl. Nr. L 301 vom 8. 12. 1993, S. 13. (10) ABl. Nr. L 252 vom 9. 10. 1993, S. 27. (11) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9. (12) Fällig in Februar 1995. (13) Zu drei gleichen Teilen zu erstatten im Februar, März und April 1995. (14) In vier gleichen Teilen in den letzten Monaten der Haushaltsjahre 1995, 1996, 1997, 1998 zu erstatten. ANHANG BELGIEN "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">62 290 364 916"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">62 290 364 916"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 105 131 314"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">62 185 233 602"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">62 290 364 916"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">62 290 364 916"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">105 131 314"> DÄNEMARK "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">9 529 296 381,31"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,00"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 13 497 909,00"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">9 515 798 472,31"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 2 905 197,57"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">9 512 893 274,74"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">9 570 791 298,60"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 13 497 909,00"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">9 557 293 389,60"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">44 400 114,86"> DEUTSCHLAND "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">10 952 757 822,58"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,00"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">10 952 757 822,58"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 263 959 401,46"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">10 688 798 421,12"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">10 954 728 235,55"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">37 823 106,00"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">10 916 905 129,55"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">228 106 708,43"> GRIECHENLAND "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">478 459 744 651"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">343 019 260"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 132 358 648"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">478 670 405 263"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 32 190 914 833"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">446 479 490 430"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">478 459 710 643"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">343 019 260"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 132 358 648"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">478 670 371 255"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">32 190 880 825"> SPANIEN "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">430 448 707 358"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 636 164 384"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">429 812 542 974"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 72 111 236 990"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">357 701 305 984"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">430 002 541 862"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 636 164 384"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">429 366 377 478"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">71 665 071 494"> FRANKREICH "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">45 361 326 507,29"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,00"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 38 898 417,00"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">45 322 428 090,29"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 90,478 932,20"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">45 231 949 158,09"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">45 355 260 884,01"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 38 898 417,00"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">45 316 362 467,01"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">84 413 308,92"> IRLAND "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">1 340 950 955,58"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,00"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 9 613 206,00"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">1 331 337 749,58"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 5 841 773,66"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">1 325 495 975,92"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">1 341 071 101,03"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 9 613 206,00"> ID="1">d) Für ein späteres Haushaltsjahr zu verbuchende Ausgaben> ID="2">0,00"> ID="1">e) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">1 331 457 895,03"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2e 1f)> ID="2">5 961 919,11"> ITALIEN "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">8 526 896 509 336"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 11 365 579 511"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">8 515 530 929 825"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 1 478 891 563 222"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">7 036 639 366 603"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben>

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