Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2341 des Rates vom 21. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1345 hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen mit Kolumbien und Mexiko im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

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1.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 310/12 BESCHLUSS (EU) 2022/2341 DES RATES vom 21. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1345 hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen mit Kolumbien und Mexiko im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht die Möglichkeit vor, Zugang zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern zu gewähren, für die im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt wurde, dass deren Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt. (2) Der Rat ermächtigte mit dem Beschluss (EU) 2021/1345 (2) die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen. (3) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014, nahm die Kommission Verhandlungen mit Kolumbien und Mexiko auf (3). Dieser Beschlussumfasste eine begrenzte Dauer der Verhandlungen, die nicht vor Ablauf der Frist abgeschlossen werden konnten. (4) Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Kolumbien und Mexiko aufgenommen werden. Diese Verhandlungen sollten auf der Grundlage der im Addendum zu dem Beschluss (EU) 2021/1345 festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt werden. (5) Es ist daher angezeigt, den Beschluss (EU) 2021/1345 zu ändern, um Kolumbien und Mexiko in den Geltungsbereich aufzunehmen. (6) Die im Anhang des Beschlusses (EU) 2021/1345 enthaltenen Verhandlungsrichtlinien sollten geändert werden, um Bezugnahmen auf Kolumbien und Mexiko aufzunehmen. (7) Der Beschluss (EU) 2021/1345 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (EU) 2021/1345 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss (EU) 2021/1345 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ 2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten aufzunehmen.“ 3. Das Addendum erhält die Fassung des Wortlauts im Addendum zu diesem Beschluss. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. November 2022. Im Namen des Rates Der Präsident Z. NEKULA (1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2021/1345 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 306 vom 31.8.2021, S. 2). (3)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Siehe Dokument ST 10474/14 unter http://register.consilium.europa.eu).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.