Europäische Union

2005/397/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2005 zur endgültigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1513) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 134/47 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 2005 zur endgültigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1513) (Nur der deutsche, der spanische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/397/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1) insbesondere auf Artikel 14a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (2) sind Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung vorgesehen. Diese Maßnahmen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet worden ist. (2) Der gemeinschaftliche Tabakfonds ist für das Jahr 2005 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 28,8 Mio. EUR ausgestattet, von denen die Hälfte für spezifische Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und auf Arbeitsplätze schaffende andere Wirtschaftstätigkeiten sowie ferner für diesbezügliche Studien bestimmt ist. (3) Daher ist es angebracht, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 die für das Jahr 2005 verfügbaren Mittel auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten für die Förderanträge übermittelten indikativen Finanzierungspläne der Maßnahmen vor dem 31. Mai 2005 unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds werden für das Jahr 2005 wie im Anhang aufgeführt endgültig unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich und die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17). (2)   ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 480/2004 (ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 8). ANHANG Endgültige Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 (in EUR) Berechnungsgrundlage Endgültige Aufteilung 90 % nach dem Umfang der endgültig zurückgekauften Quoten 10 % nach der nationalen Garantieschwelle Mitgliedstaat Betrag Betrag Belgien 99 062 3 260 Deutschland 0 48 876 Griechenland 8 972 907 388 757 Spanien 0 184 000 Frankreich 0 120 000 Italien 1 961 308 662 236 Österreich 0 0 Portugal 379 265 25 069 Insgesamt 11 412 542 1 432 198

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.