Europäische Union

2005/238/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Korsika (1986 bis 1999) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2585)Text von Bedeutung für den EWR

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taatliche Beihilfen für begrenzte Investitionen gewährt worden, bei denen es sich in erster Linie um dringende Maßnahmen zur Ersetzung von Schiffen oder zur Ausrüstung mit neuen Maschinen gehandelt habe. Die Stilllegungen hätten allerdings erst zum Ende des ersten Halbjahres 1997 Wirkung gezeigt. (50) Tatsächlich hat Frankreich die MAP-Ziele aber erst im ersten Halbjahr 1998 erfüllt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 teilte die Kommission Frankreich mit, dass die Generaldirektion Fischerei im Anschluss an Gespräche vom 21. Oktober 1998, vorausgegangene Treffen sowie die französischen Schreiben vom 5. und 22. Oktober 1998 in der Lage sei, eine Wiederaufnahme der Investitionen im vorgesehenen Rahmen, d. h. sehr begrenzt und unter Bevorzugung von Maßnahmen zugunsten von Jungfischern, ohne Erhöhung der Fangkapazitäten und unter Einhaltung der Ziele des MAP zu akzeptieren. (51) Aus diesem Briefwechsel lässt sich ablesen, dass Frankreich wohl um die Nichteinhaltung der Zwischenziele des MAP III wusste und dass dennoch Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe gewährt wurden. Somit ist gegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 verstoßen worden. Daraus ergibt sich in Anwendung von Ziffer 2.2.3.1 der Leitlinien von 1997, dass die im genannten Zeitraum für den Erwerb neuer Schiffe gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung von Schiffen (Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998) (52) Das förmliche Prüfverfahren betrifft Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung von Schiffen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden, wobei die durchgeführten Arbeiten eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten, weil diese Beihilfen, ebenso wie die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, nicht mit den Zielen des MAP vereinbar waren. (53) Im Bericht des korsischen Parlaments (Punkt I.C.1.b) werden Beihilfen für die Modernisierung von Schiffen genannt. Neben dem Hinweis auf den Neubau von zehn Fischereifahrzeugen wird auch angegeben, dass 38 Schiffe umgebaut und mit verschiedenen Ausrüstungen versehen wurden. Somit ist offensichtlich, dass im genannten Zeitraum Modernisierungsbeihilfen gewährt wurden. (54) In den verschiedenen Entscheidungen des korsischen Parlaments sind ausdrücklich Beihilfen für die Ausrüstung mit „einer der Größe des Schiffes angemessenen Maschine“ vorgesehen. Diese Formulierung belegt, dass die Modernisierungsbeihilfe auch für den Erwerb einer Maschine mit höherer Leistung gewährt werden konnte. Außerdem hat Frankreich auch in diesem Fall, wie schon im Fall der Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, nicht auf die im Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2001 zum Ausdruck gebrachte Mutmaßung reagiert, im fraglichen Zeitraum seien Beihilfen für den Erwerb einer Maschine mit einer im Vergleich zur vorigen Maschine erhöhten Leistung gewährt worden. Es kann somit angenommen werden, dass bestimmte Modernisierungsbeihilfen tatsächlich eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten. (55) Ebenso wie für die Beihilfen zum Schiffbau sehen die Leitlinien von 1997 in Ziffer 2.2.3.2 vor, dass Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern die Bedingungen der Artikel 7 und 10 sowie des Anhangs III (Ziffer 1.4) der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 eingehalten werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.3699/93 können die Mitgliedstaaten „Maßnahmen zugunsten der Modernisierung von Fischereifahrzeugen treffen. Diese Maßnahmen unterliegen den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Bau von Fischereifahrzeugen), wenn die geplanten Investitionen eine Erhöhung des Fischereiaufwands nach sich ziehen könnten.“ (56) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 wurde demnach nicht eingehalten. In Anwendung von Ziffer 2.2.3.2 der Leitlinien von 1997 bedeutet dies, dass die im genannten Zeitraum für die Modernisierung gewährten Beihilfen, die eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Schiffe (Zeitraum 1986—1999) (57) Wie in Erwägungsgrund 39 angegeben, hat Frankreich belegt, dass die Bestimmungen über das Alter der Schiffe eingehalten wurden. Die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von der Kommission diesbezüglich geäußerten Zweifel wurden also ausgeräumt. Das Gleiche gilt für den zulässigen Höchstsatz der Beihilfen. (58) Bezüglich der Verpflichtung, solche Beihilfen vorrangig für Jungfischer oder für den Ersatz eines Schiffes im Anschluss an einen Totalverlust zu gewähren, hat Frankreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 erklärt, dass diese Beihilfen unter Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen gewährt wurden. Somit können diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Beihilfen für die Aquakultur (Zeitraum 1994—1999) (59) Den unterschiedlichen Fassungen der Leitlinien zufolge sind Beihilfen für die Aquakultur mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, falls die Bedingungen der Verordnung über Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Fischereisektor eingehalten wurden. (60) Frankreich hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 erklärt, dass der Beihilfenleitfaden diesen Bedingungen entspricht und insbesondere vorsieht, dass der höchstzulässige Beihilfesatz zu berücksichtigen ist, auch wenn Beihilfen aus anderen Quellen fließen. (61) Somit können die für die Aquakultur gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (62) Folgende französische Beihilfen für Korsika, die mit Entscheidung Nr. 85/10a des korsischen Parlaments vom 29. März 1985 eingeführt und mit den Entscheidungen vom 30. November 1990 (Nr. 90/99), 19. Dezember 1991 (Nr. 91/1032), 23. Februar 1993 (Nr. 93/25), 9. März 1995 (Nr. 95/16), 11. September 1995 (Nr. 95/79) und 11. April 1997 (Nr. 97/36) geändert wurden, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: — die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden, — die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung von vorhandenen Schiffen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden und eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten. (63) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss Frankreich diese Beihilfen zurückfordern. (64) Folgende Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: — die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden, — die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 oder aber während dieses Zeitraums ohne Erhöhung der Maschinenleistung gewährt wurden, — die Beihilfen für den Erwerb von gebrauchten Schiffen, — die Beihilfen für die Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN Artikel 1 Die Beihilfemaßnahmen Frankreichs in der Region Korsika, die mit Entscheidung des korsischen Parlaments Nr. 85/10a vom 29. März 1985 eingeführt und mit den Entscheidungen vom 30. November 1990 (Nr. 90/99), 19. Dezember 1991 (Nr. 91/1032), 23. Februar 1993 (Nr. 93/25), 9. März 1995 (Nr.95/16), 11. September 1995 (Nr. 95/79) und 11. April 1997 (Nr. 97/36) geändert wurden, sind hinsichtlich der nachstehenden Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden; b) die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden und eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten. Artikel 2 Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen, die Frankreich in Korsika mit der Entscheidung des korsischen Parlaments gemäß Artikel 1 umgesetzt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden; b) die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 oder aber während dieses Zeitraums ohne Erhöhung der Maschinenleistung gewährt wurden; c) die Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Schiffe; d) die Beihilfen für die Aquakultur im Zeitraum 1994 bis 1999. Artikel 3 (1)   Frankreich trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten und unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsberechnung erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17). Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)  Der Bericht ist über die Internetadresse der französischen Nationalversammlung erhältlich: http://www.assemblee-nationale.fr/dossiers/corse.asp (2)   ABl. C 25 vom 29.1.2002, S. 2. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (4)   ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (5)   ABl. C 268 vom 19.10.1985, S. 2. (6)   ABl. C 313 vom 8.12.1988, S. 21. (7)   ABl. C 152 vom 17.6.1992, S. 2. (8)   ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3. (9)   ABl. C 100 vom 17.3.1997, S. 12. (10)   ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78). (11)   ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1). (12)   ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7). (13)   ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19. (14)  Entscheidung 92/588/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates von Frankreich für den Zeitraum 1993—1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/238/EG (ABl. L 166 vom 15.7.1995, S. 1). (15)  Siehe Erwägungsgrund 33. (16)  Ebd. (17)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.