Europäische Union

2004/840/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600)

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Quellenkennung: 32004D0840. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 39 (1)   Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Dänemark im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 110 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 40 (1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 600 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 41 (1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 42 (1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 600 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 43 (1)   Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 350 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 44 (1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test. KAPITEL VIII Vesikuläre Schweinekrankheit Artikel 45 (1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt. KAPITEL IX Klassische Schweinepest Artikel 46 (1)   Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 15 000 EUR festgesetzt. Artikel 47 (1)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Artikel 48 (1)   Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt. Artikel 49 (1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt. Artikel 50 (1)   Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Artikel 51 (1)   Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt. Artikel 52 (1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb und die Abgabe von Impfstoffen; b) virologische und serologische Untersuchung von Haus- und Wildschweinen. KAPITEL X Aujeszky-Krankheit Artikel 53 (1)   Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 300 000 EUR festgesetzt. Artikel 54 (1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt. Artikel 55 (1)   Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Ungarn im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt. Artikel 56 (1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt. Artikel 57 (1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt. Artikel 58 (1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt. KAPITEL XI Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose Artikel 59 (1)   Das von Frankreich für Guadeloupe vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)   Das von Frankreich für Martinique vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. 3.   Das von Frankreich für Réunion vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. 4.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt. KAPITEL XII Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 60 (1)   Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 33 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt. (2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf a) einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder; b) einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen. 3.   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege. Artikel 61 (1)   Die Höchstbeträge, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 33 und 53 bis 58 zu erstatten sind, werden wie folgt festgesetzt: a) Rose-Bengal-Test: 0,3 EUR je Test; b) Komplementbindungstest: 0,6 EUR je Test, c) ELISA-Test 1 EUR je Test, d) Agargelimmundiffusionstest 0,8 EUR je Test; f) Tuberkulinprobe 0,8 EUR je Test; g) Gamma-Interferon-Test 3 EUR je Test; h) Impfstoffdosis: 0,1 EUR je Dosis. Artikel 62 Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt. Artikel 63 (1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 59 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis f) erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2005 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) Gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2005 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) bis spätestens 1. Juni 2006 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 erzielten Ergebnisse übermittelt; e) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; f) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt. (2)   Hält ein Mitgliedstaat die Vorschriften gemäß Absatz 1 nicht ein, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für diesen Mitgliedstaat von der Kommission unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes und der damit einhergehenden finanziellen Verluste für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 64 Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2005. Artikel 65 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. November 2004 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2)   ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). (3)   ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 87. (4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (5)   ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (6)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.