Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1561 des Rates vom 15. Oktober 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist

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18.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 261/23 BESCHLUSS (EU) 2018/1561 DES RATES vom 15. Oktober 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am 15. Januar 2009 im Namen der Union gemäß dem Beschluss 2009/152/EG (2) unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. (3) Die Republik Kroatien ist durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. November 2017 dem Abkommen beigetreten. (4) Gemäß Artikel 102 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen. (5) Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im WPA-Ausschuss im Namen der Union auf der Jahressitzung des WPA-Ausschusses zu den Änderungen des Abkommens zu vertreten ist, die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union erforderlich sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss auf der Jahressitzung des am [Datum] zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses. Artikel 2 Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2. (2)  Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2018 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom … über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 100, 102 und 107, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun. (2) Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für das Gebiet der Republik Kamerun. (3) Gemäß Artikel 102 Absatz 3 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Artikel 107 des Abkommens erhält folgende Fassung: „Artikel 107 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“ Artikel 3 Die Union übermittelt der Republik Kamerun die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Artikel 4 (1)   Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus der Republik Kamerun in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in die Republik Kamerun ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 4. August 2014 in der Republik Kamerun oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden. (2)   Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands rückwirkend ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Artikel 5 Die Republik Kamerun verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verzichten. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 4. August 2014. Geschehen zu … Für die Republik Kamerun Für die Europäische Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.