Europäische Union

82/853/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWGV (IV/30.070 - National Panasonic) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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en beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (58) Um für die Ausnahme nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage zu kommen, muß eine Vereinbarung jedoch zunächst der Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 oder 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt worden sein, es sei denn, das Erfordernis einer solchen Mitteilung ist aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 oder 5 Absatz 2 der Verordnung aufgehoben, die ein Exportverbot nicht decken. Die fragliche Vereinbarung war der Kommission jedoch nicht mitgeteilt worden. (59) Selbst wenn die Vereinbarung der Kommission mitgeteilt worden wäre, wäre sie nicht für eine Freistellung in Frage gekommen, da die Erfordernisse von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. Ein ausdrückliches Exportverbot weist keine der Vorteile auf, die eine solche Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (60) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 v. H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhand lung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWGV verstossen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (61) Nach dem Sachverhalt dieses Falles ist die Kommission der Auffassung, daß die Erhebung von Geldbussen in bezug auf das Exportverbot, das NPUK als Bedingung für die Lieferung von MET-Erzeugnissen den Händlern auferlegt hat, gerechtfertigt ist. (62) Die Kommission ist der Meinung, daß NPUK vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, indem es gegenüber Audiotronics 1976 und erneut 1978 ein Exportverbot verhängt hat. Es war sich der Schwierigkeit des Schutzes seiner Händler bewusst, solange parallele Ausfuhren stattfanden, und wollte entsprechende negative Auswirkungen verhindern. (63) NPUK hätte wissen müssen, daß ein solches Verbot eine ernste Verletzung des Vertrages ist. (64) Hinsichtlich der Dauer des Verstosses ist die Kommission überzeugt, daß das Verbot in bezug auf Audiotronics mindestens von September 1976 bis Ende 1978 dauerte, als Audiotronics aufhörte, Hi-Fi-Geräte zu exportieren. (65) Was die Schwere des Verstosses anbelangt, so muß die Kommission bei der Bemessung der Höhe der Geldbusse den vorsätzlichen Charakter des Verhaltens NPUKs gegenüber Audiotronics und das Vorgehen berücksichtigen, zu dem NPUK entschlossen war, um Händler, die gegen ihre Politik verstießen, aufzuspüren, sowie die Sanktionen, die sie gegen diese Händler zur Durchsetzung ihrer Politik zu verhängen bereit war. Da das Exportverbot in erster Linie verhängt wurde, um anderen Großhändlern von MET-Geräten zu helfen, muß sich NPUK bewusst gewesen sein, daß eines der Ergebnisse ihrer Politik die Aufteilung des Gemeinsamen Marktes sein würde, zumindest sofern MET-Hi-Fi-Erzeugnisse betroffen waren. Das Verhalten von NPUK war bewusst darauf gerichtet, den markenspezifischen Wettbewerb innerhalb eines grossen Teils des Gemeinsamen Marktes und die Wirkungen, die dieser Wettbewerb auf das Preisniveau der fraglichen Erzeugnisse haben würde, zu unterbinden. Die Preisdifferenzen zur Zeit des Verstosses machten parallele Exporte interessant, und NPUK wusste sehr genau, daß ohne ihre Intervention Audiotronics MET-Erzeugnisse sicherlich weiter exportiert hätte. (66) Die Kommission ist der Ansicht, daß ein solches vorsätzliches Verhalten das geeignet ist, das Ziel der Errichtung eines gemeinsamen Marktes für die fraglichen Erzeugnisse zu beeinträchtigen, die Festsetzung einer erheblichen Geldbusse rechtfertigt. (67) Andererseits muß auch die Tatsache berücksichtigt werden, daß MET energische Schritte unternommen hatte, um die gesamte Vertriebspolitik seiner Tochtergesellschaften in der EWG zu regeln. In Abstimmung mit der Kommission hat MET seine Garantiebedingungen dahingehend geändert, daß die Verbraucher in der gesamten Gemeinschaft einen Wartungsdienst erhalten, unabhängig davon, wo die Geräte im Gemeinsamen Markt gekauft wurden. MET hat ausserdem eine rechtliche Überprüfung ihres Verhaltens in der Gemeinschaft durchführen lassen und hat einen Verhaltenskodex für alle seine Tochtergesellschaften in der EWG aufgestellt, der eine unmittelbare verbindliche Anweisung der Muttergesellschaft darstellt. (68) Dieses konstruktive Verhalten der Unternehmensleitungen von MET, das diese zumindest seit September 1981 gezeigt haben, ist bei der Bemessung der Geldbusse berücksichtigt worden. Diese Unternehmen haben nach entsprechender rechtlicher Beratung ein umfassendes, praktikables, detailliertes und sorgfältig abgewogenes Programm zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln aufgestellt. Ein solches Verhalten muß als ein positiver Schritt angesehen werden, der dazu beiträgt, das Bewusstsein für die sich täglich manifestierende Bedeutung der Wettbewerbspolitik auf allen Ebenen des Konzerns zu schärfen. Er zielt darauf ab sicherzustellen, daß die obere Führungsebene in der Lage ist, das Marktverhalten des gesamten Konzerns zu überwachen und damit wirksame interne Regeln für die Einhaltung des EWG-Wettbewerbsrechts aufzustellen. (69) Da dieses Verhalten von MET berücksichtigt wurde, brauchte die Grundlage für die Verhängung einer Geldbusse in der Höhe, wie sie sonst gerechtfertigt gewesen wäre, nicht weiter untersucht zu werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen National Panasonic United Kingdom Limited und Audiotronics Holdings Limited, die in der Verhinderung der Ausfuhr von Technics-Erzeugnissen vom September 1976 bis Ende 1978 aus dem Vereinigten Königreich bestand, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Gegen National Panasonic United Kingdom Limited wird eine Geldbusse in Höhe von 450 000 ECU (263 790 £) festgesetzt. Dieser Betrag ist auf das Konto Nr. 1086341 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Lloyd's Bank Ltd Overseas Department, PO Box 19, 6 East Cheap London, EC 3 P3AB, innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtung der National Panasonic United Kingdom Limited von dieser Entscheidung einzuzahlen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an National Panasonic United Kingdom Limited, 300/318 Bath Road, Slough Berkshire SL1 6JB, Royaume-Uni, gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.