Europäische Union

82/359/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0359 82/359/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 159 vom 10/06/1982 S. 0038 - 0038 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Mai 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) (82/359/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dänische Regierung hat am 12. März 1982 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG - die Bekanntmachung Nr. 26 des Landwirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1982 zur Änderung der Bekanntmachung über die Förderung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben und - die Bekanntmachung Nr. 27 des Landwirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1982 zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Förderung der Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilungen die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die Bekanntmachungen Nr. 26 und 27 des Landwirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1982 entsprechen den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der von der dänischen Regierung mitgeteilten Bekanntmachungen Nr. 26 und 27 des Landwirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1982, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 14. Mai 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.