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82/485/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman-UV-Vis NIR Spectrophotometer, model 5260" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31982D0485 82/485/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman-UV-Vis NIR Spectrophotometer, model 5260" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 214 vom 22/07/1982 S. 0024 - 0024 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Beckmann-UV-Vis NIR Spectrophotometer, model 5260" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/485/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Beckman-UV-Vis NIR Spectrophotometer, model 5260", bestellt am 15. Juni 1978 und bestimmt zur Untersuchung der chemisch-physikalischen Eigenschaften von Proteinen und Enzymen und zu ergänzenden Forschungen über Proteine und Modellzusammensetzungen, die Persulfid- und Disulfidgruppen enthalten, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Mai 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Spektrophotometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale, wie z. B. der Auflösung, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »JY 201 D", hergestellt von der Firma Jobin Yvon, 16-18, rü du Canal, 91163 Longjumeau/Frankreich und die Geräte »SP 8-200" und »SP 8-250", hergestellt von der Firma Pye Unicam Ltd, York Street, Cambridge/UK - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Beckman-UV-Vis NIR Spectrophotometer, model 5260", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 17. Dezember 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.