Europäische Union

2005/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/475/EG zur Gewährung eines Übergangszeitraums für bestimmte Betriebe des Fleisch- und des Milchsektors in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.3.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/23 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/475/EG zur Gewährung eines Übergangszeitraums für bestimmte Betriebe des Fleisch- und des Milchsektors in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 518) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/193/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit Erlass der Entscheidung 2004/475/EG der Kommission (1) hat sich die Lage in Bezug auf die Betriebe geändert, denen ein Übergangszeitraum für die vollständige Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsanforderungen gewährt wurde. (2) Ein Fleischbetrieb hat seine Tätigkeit am 31. Dezember 2004 eingestellt. (3) Ein Milchbetrieb der Liste der Betriebe, für die die Übergangsregelung gilt, wird seine Tätigkeit als Hochkapazitätsbetrieb einstellen. Er wird seine Erzeugung reduzieren, um so die Gemeinschaftsvorschriften für Betriebe mit begrenzter Kapazität zu erfüllen. Er sollte daher von der Liste der Betriebe mit Übergangsregelung gestrichen werden. (4) Drei Fleischbetriebe mit Übergangsregelung haben erhebliche Anstrengungen unternommen, neue Betriebsanlagen zu bauen. Trotzdem werden sie aufgrund außergewöhnlicher technischer Auflagen nicht in der Lage sein, ihren Modernisierungsprozess bis zu dem vorgeschriebenen Datum abzuschließen. Es ist daher angezeigt, ihnen mehr Zeit für den Abschluss des Modernisierungsprozesses einzuräumen. (5) Der Anhang der Entscheidung 2004/475/EG ist daher entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollte er ersetzt werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2004/475/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. März 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 78; berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 47. ANHANG „ANHANG FLEISCHBETRIEBE, FÜR DIE DIE ÜBERGANGSREGELUNG GILT Nr. Veterinärkontrollnummer Name und Anschrift des Betriebs Fleischsektor Übergangsregelung bis Tätigkeit des Betriebs Frisches Fleisch, Schlachtung, Zerlegung Fleischerzeugnisse Kühllager 1 14 Meso Kamnik, Kamnik X     1.10.2005 2 19 Meso Kamnik, Domžale X X   1.10.2005 3 306 Arvaj Anton s.p., Kranj X X   1.10.2005“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.