Europäische Union

88/329/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1988 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur erhoben worden waren (NMB (Italia) SA) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0329 88/329/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1988 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur erhoben worden waren (NMB (Italia) SA) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 148 vom 15/06/1988 S. 0030 - 0031 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1988 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur erhoben worden waren (NMB (Italia) SA) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (88/329/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) Am 19. Juli 1984 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 des Rates (3) ein endgültiger Antidumpingzoll von 33,89 % auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur, die von der Unternehmensgruppe Minebea hergestellt und ausgeführt wurden, eingeführt. (2) 1985 und 1986 stellte NMB (Italia) SA, Bareggio, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der japanischen Muttergesellschaft der Minebea-Gruppe, einen rechtmässigen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen in Höhe von insgesamt . . . Lit (4) für die Einfuhren von Kugellagern, die während der beiden fraglichen Jahre gezahlt worden waren. Dieser Betrag stellt einen Teil der gezahlten Antidumpingzölle dar. Eine Erstattung des verbleibenden Betrags wurde nicht beantragt. (3) Im Anschluß an die Sachäusserungen des Antragstellers ersuchte die Kommission aufgrund der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (5) (nachstehend Bekanntmachung genannt) um zusätzliche Angaben zu bestimmten Kosten, Preisen, Handelsbedingungen und Handelsaktivitäten der Minebea-Gruppe ausserhalb Singapurs. Der Antragsteller lieferte in zufriedenstellender Weise die erbetenen zusätzlichen Auskünfte. Daraufhin wurde der Antragsteller über die vorläufigen Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Seine Stellungnahme wurde vor dieser Entscheidung berücksichtigt. (4) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu dem Antrag ab. Gegen diese Stellungnahme wurden von keinem Mitgliedstaat Einwände erhoben B. Argument des Antragstellers (5) Der Antragsteller stützte seinen Antrag auf die Behauptung, daß die Ausfuhrpreise bei bestimmten Verkäufen in der Gemeinschaft derart waren, daß entweder kein Dumping vorlag oder daß die Dumpingspanne niedriger war als der endgültige Zoll von 33,89 %. C. Zulässigkeit (6) Die Anträge sind zulässig, da sie gemäß den einschlägigen Antidumpingvorschlägen der Gemeinschaft insbesondere fristgerecht eingereicht worden sind. D. Begründetheit (7) Die Anträge sind zum Teil begründet und zum Teil unbegründet. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 wird der von einem Einführer gezahlte Antidumpingzoll erstattet, wenn der Einführer nachweist, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne unter Berücksichtigung der Anwendung gewogener Durchschnitte übersteigt. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Teil II der Bekanntmachung erbrachte der Antragsteller den Nachweis, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne je nach Lieferung und Kugellagertyp in verschiedenem Ausmaß zum Teil als Folge eines inzwischen niedrigeren Normalwertes überstieg. In dieser Hinsicht waren die Anträge begründet und der Antragsteller stimmt der Berechnung der Kommission zu. Zu erstatten ist ein Betrag von . . . Lit. (8) Der Antragsteller beantragte jedoch die Erstattung eines zusätzlichen Betrags. Was diesen zusätzlichen Betrag anbetrifft, so stimmte der Antragsteller mit der Kommission dahingehend überein, daß bei der Berechnung der Dumpingspanne zur Entscheidung der Frage, ob sie niedriger war als der Zollsatz oder nicht, die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 errechnet werden müssen. Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) wird ein Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird; ferner werden Berichtigungen für alle dem verbundenen Einführer zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, unter Einschluß von Zöllen, etwaiger Antidumpingzölle und anderer Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen. Der Antragsteller besteht jedoch darauf, daß bei der Errechnung des Ausfuhrpreises der Antidumpingzoll nicht abgezogen werden sollte; dies würde dann zu einer niedrigeren Dumpingspanne für die Berechnung der Erstattung und folglich zu einem höheren Erstattungsbetrag führen. Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, daß als Folge des Standpunktes der Kommission die Einfuhren unabhängiger Einführer anders behandelt werden als die Einfuhren verbundener Einführer. Die Kommission hat dieses Argument geprüft und erachtet es nicht für überzeugend. Sie ist der Auffassung, daß der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) eindeutig ist: Alle Zölle einschließlich Antidumpingzölle sind von dem Wiederverkaufspreis abzuziehen. Die Kommission würde daher, sollte sie dem Antrag des Antragstellers stattgeben, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) und in Teil II 2 b) und c) der Bekanntmachung verstossen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 enthält verschiedene Bestimmungen für die Errechnung des Ausfuhrpreises in verschiedenen Situationen, je nachdem, ob der Einführer mit dem Ausführer geschäftlich verbunden ist oder nicht. Dies kann nicht als diskriminierend angesehen werden. Das zweite wesentliche Argument des Antragstellers, der die Ware verzollt verkauft hat, ist, daß eine einmalige Erhöhung des Weiterverkaufspreises in die Gemeinschaft um den Betrag, der dem Antidumpingzoll entspricht, ihm nicht den Anspruch auf eine Rückerstattung gäbe. Die Kommission unterstreicht, daß, hätte der Antragsteller unverzollt verkauft, eine solche einmalige Preiserhöhung genügen würde, eine Rückerstattung zu rechtfertigen. Selbst wenn, wie im Fall des Antragstellers, die eingeführte Ware verzollt in der Gemeinschaft weiterverkauft wird, ist nur eine Erhöhung des Wiederverkaufspreises um den Betrag notwendig, der dem Antidumpingzoll entspricht, vorausgesetzt, daß die Kommission überzeugt ist, daß unter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles die Erhöhung des vom unabhängigen Käufers zu zahlenden Preises zur Beseitigung oder Verringerung der Dumpingspanne führt und nicht lediglich den Dumpingzoll darstellt, den der Einführer an seine Kunden weitergeben könnte, wenn er die Erstattung erhielte. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich die zwischen Einfuhr und Wiederverkauf durch NMB entstandenen Kosten oder Minibeas Normalwert seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum vermindert hätten. Ferner könnten sonstige Veränderungen der maßgeblichen Umstände die Anwendung geänderter Berichtigungs- oder Berechnungsmethoden erfordern, die zum selben Ergebnis, nämlich der Beseitigung oder Verringerung der Dumpingspanne mittels einer einzigen Preiserhöhung, führen könnten. Im vorliegenden Fall ist der Nachweis nicht erbracht, daß diese Voraussetzungen erfuellt sind. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Antragstellers auf Erstattuing eines zusätzlichen Betrages abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen von NMB (Italia) SA, Bareggio, auf Erstattungen von in den Jahren 1985 und 1986 gezahlten Antidumpingzöllen wird für einen Betrag von . . . Lit stattgegeben und für den übrigen Betrag nicht stattgegeben. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird von den Behörden der Italienischen Republik erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und an NMB (Italia) SA, Bareggio, gerichtet. Brüssel, den 22. April 1988 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9. (3) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 1. (4) In der veröffentlichten Faßsung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einige Ziffern ausgelassen. (5) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.