Europäische Union

83/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sache Nr. IV/30.174 - VIMPOLTU) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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s anderen Mitgliedstaaten stammen, in den Niederlanden. Die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden Zugmaschinen verkaufen wollen, können durch diese Beschränkungen erheblich in ihrer Verkaufspolitik und im gegenseitigen Wettbewerb gehindert werden, da sie Vertriebskanäle, die dieselben Verkaufsbedingungen anwenden, in Anspruch nehmen müssen. Dies kann sogar zur Folge haben, daß für die Unternehmen - Hersteller oder Händler - aus den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der Ausfuhr nach den Niederlanden eingeschränkt werden. Diese mögliche Auswirkung muß im Zusammenhang mit dem geschrumpften Markt gesehen werden, auf dem für die Hersteller der Nachteil einer möglicherweise verminderten Ausfuhr durch den Vorteil kompensiert wird, daß mit Hilfe des Vimpoltu-Beschlusses die jeweiligen Marktanteile gleichbleiben. (45) Auch die Verpflichtung, die von den Vimpoltu-Mitgliedern individuell festgesetzten Bruttoverkaufspreise anzumelden und untereinander auszutauschen und dies auch bei jeder späteren Preisänderung so zu handhaben, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ungünstig beeinflussen. Die allgemeine Anwendung der Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung über die Preise, deren wettbewerbsbeschränkende Aspekte unter Ziffer 38 beschrieben wurden, kann zur Folge haben, daß sich die Preise der beteiligten Unternehmen von den Preisen unterscheiden, die ohne diese Verpflichtung angewandt würden, wodurch die Einfuhr von Zugmaschinen in den Niederlanden unmittelbar beeinflusst werden kann. Der Umstand, daß diese Bruttoverkaufspreise für die Händler nur Richtpreise darstellen und nicht verbindlich sind, ändert daran nichts. B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (46) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen aauferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (47) Die vorerwähnten Bestimmungen des Vimpoltu-Beschlusses erfuellen jedoch nicht die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3. (48) Der Vimpoltu-Beschluß sollte der Anmeldung in dieser Sache zufolge zur Transparenz des niederländischen Zugmaschinenmarktes vor allem für die Landwirte und zu einer generellen Herabsetzung der Bruttoverkaufspreise und Preisnachlässe für Zugmaschinen in den Niederlanden führen. (49) Der Vimpoltu-Beschluß kommt in erster Linie den Importeuren und Händlern zugute, ohne daß die Landwirte in angemessener Weise an den damit verbundenen Vorteilen beteiligt werden. Die Importeure und Händler trachten aufgrund dieses Beschlusses danach, ein festgesetztes Preisniveau aufrechtzuerhalten, wodurch der Wettbewerb eingeschränkt wird. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, daß die für die Landwirte möglicherweise grössere Markttransparenz von ihnen nicht dazu genutzt werden kann, durch Verhandlungen günstigere Bedingungen zu erlangen, da der Preiswettbewerb zwischen Importeuren und der Rabattwettbewerb zwischen Händlern eingeschränkt ist. (50) Schließlich versetzt das genannte System die Importeure in die Lage, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb einzuschränken. Angesichts ihres Marktanteils von 90 % bietet es ausländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern kaum eine Ausweichmöglichkeit. (51) Da die Wettbewerbsbeschränkungen des Vimpoltu-Beschlusses aus den vorerwähnten Gründen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen und eine Freistellung gemäß von Artikel 85 Absatz 3 hierfür nicht gewährt werden kann, müssen diese Zuwiderhandlungen untersagt werden. C. Anwendbarkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (52) Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (53) Da der Vimpoltu-Beschluß vom 27. Mai 1980 aus den vorerwähnten Gründen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, müssen die Unternehmensvereinigung und die beteiligten Unternehmen diese Zuwiderhandlung unverzueglich abstellen und auf jede Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise verzichten, die das gleiche bezwecken oder bewirken würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß der Vereinigung van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »Vimpoltu" vom 27. Mai 1980, durch den höchstmögliche Preisnachlässe sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegt sowie Regeln für Sondermaßnahmen zur Verkaufsförderung und für die gegenseitige Unterrichtung über die Preise aufgestellt werden, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Eine Freistellung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für den in Artikel 1 genannten Beschluß wird nicht gewährt. Artikel 3 Die Vereniging van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »Vimpoltu" beendet unverzueglich die Anwendung des in Artikel 1 genannten Beschlusses. Dieser Vereinigung wird es ausserdem untersagt, künftig Maßnahmen zu treffen, die das gleiche bezwecken oder bewirken wie der in Artikel 1 genannte Beschluß. Artikel 4 Die Vereniging van importeurs van en groothandelaren in land- en tuinbouwmachines »Vimpoltu" bringt diese Entscheidung binnen einem Monat nach ihrer Bekanntgabe ihren Mitgliedern zur Kenntnis und unterrichtet die Kommission über die Art und Weise, wie dies geschieht. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Vereniging van Importeurs van en Groothandelaren in Land- en Tuinbouwmachines »Vimpoltu", Den Haag/Niederlande, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Brüssel, den 13. Juli 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 30. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Diese Zahlenangaben stammen aus »Landbouwmechanisatie" 32 (1981) 5 (Mai), S. 541. (2) Die Zahlen beziehen sich auf den Großhandelsumsatz. (3) Der Cebeco-Handelsraad ist ein auf genossenschaftlicher Basis tätiges Unternehmen, das der Vimpoltu nicht angehört, den Vimpoltu-Beschluß aber ebenfalls anwendet. (4) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 findet keine Veröffentlichung der Umsatzzahlen im Amtsblatt statt. (1) Landbouwmechanisatie 29 (1978), 6. Juni: Artikel von Herrn Crucq. (2) Die Bruttoverkaufspreise sind Preisempfehlungen, die von jedem Importeur für die von ihm eingeführten Zugmaschinen abgegeben werden mit dem Ziel, von den Händlern den Benutzern in Rechnung gestellt zu werden. (3) Die BOVAG, Bond van Motorvörtuigbedrijven, Abteilung Mechanisierungsbetriebe, und die SMECOMA, Stichting Sectie Mechanisatiebedrijven. (1) Das COM ist eine Kooperationsgemeinschaft zweier Händlervereinigungen, der BOVA und der SMECOMA.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.