Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/863 der Kommission vom 26. April 2023 zur Ausweisung der Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch bestimmte Mitgliedstaaten im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

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27.4.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/43 BESCHLUSS (EU) 2023/863 DER KOMMISSION vom 26. April 2023 zur Ausweisung der Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch bestimmte Mitgliedstaaten im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) 2018/842 wurden Ziele der Union und der Mitgliedstaaten für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 festgelegt; ferner sieht die Verordnung die Einrichtung einer Sicherheitsreserve im Umfang von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent vor, sofern das Gesamtemissionsreduktionsziel der Union erreicht wird. Die Sicherheitsreserve kann unter bestimmten Bedingungen von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, deren Bruttoinlandsprodukt pro Kopf 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag und deren kumulierte Treibhausgasemissionen von 2013 bis 2020 in den unter die vorgenannte Verordnung fallenden Sektoren unter ihren kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für diese Jahre lagen. In der ersten Runde zur Verteilung der Sicherheitsreserve kann jeder infrage kommende Mitgliedstaat nur die Menge an Zuweisungen erhalten, die 20 % der durch ihn erzielten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 entspricht. (2) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 veröffentlicht die Kommission nach der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für jeden Mitgliedstaat, der die beiden Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der erstgenannten Verordnung erfüllt, die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen. (3) Die Kommission hat die Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 abgeschlossen und die sich aus den Inventaren ergebenden Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1953 der Kommission (3) veröffentlicht. (4) Nach den von Eurostat im April 2016 veröffentlichten Daten (4) lag das BIP von Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und der Slowakei 2013 unter dem Unionsdurchschnitt. (5) Die jährlichen Treibhausgasemissionen und Zuweisungen für Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2013 bis 2020 sind im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union, das gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (5) eingerichtet wurde, verbucht. Mit Ausnahme Maltas lagen die jeweiligen kumulierten Treibhausgasemissionen der vorgenannten Mitgliedstaaten in den Jahren 2013 bis 2020 in den unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren unter den jeweiligen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für dieselben Jahre. (6) Da Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei die beiden in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen erfüllen, sollten für jeden dieser Mitgliedstaaten die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung für diesen Zeitraum entsprechen, veröffentlicht werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten entsprechen, die die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen im Zeitraum 2013 bis 2020 erfüllen, sind im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 26. April 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26. (2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13). (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1953 der Kommission vom 7. Oktober 2022 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2020 (ABl. L 269 vom 17.10.2022, S. 17). (4)  SWD(2016) 247 final, S. 143. (5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). ANHANG Mitgliedstaaten, die die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen erfüllen Menge, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch den betreffenden Mitgliedstaat im Zeitraum 2013 bis 2020 entspricht Bulgarien 2 736 643 Tschechien 6 757 788 Estland 114 088 Griechenland 23 884 476 Spanien 35 041 457 Kroatien 5 755 207 Italien 47 793 694 Zypern 1 390 308 Lettland 1 133 264 Litauen 668 397 Ungarn 15 708 173 Polen 109 092 Portugal 14 484 447 Rumänien 12 582 725 Slowenien 2 532 246 Slowakei 7 649 775

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.