Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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l 7 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten (1)   Der Datenschutzbeauftragte des Amts wird unverzüglich informiert, wenn Rechte von der Datenverarbeitung betroffener Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt werden. Er erhält Zugang zu der Aufzeichnung und zu etwaigen die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthaltenden Dokumenten. Der Datenschutzbeauftragte des Amts kann um eine Überprüfung der Beschränkungen ersuchen. Er wird schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung informiert. (2)   Wenn die Kommissionsdienststellen und die Exekutivagenturen personenbezogene Daten in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Fällen verarbeiten, wird der Datenschutzbeauftragte der Kommission oder gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte der betreffenden Exekutivagentur unverzüglich informiert, wenn Rechte von der Datenverarbeitung betroffener Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt werden. Der Datenschutzbeauftragte der Kommission oder gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte der betreffenden Agentur erhält auf Antrag Zugang zu der Aufzeichnung und zu etwaigen die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthaltenden Dokumenten. Der Datenschutzbeauftragte der Kommission beziehungsweise der betreffenden Exekutivagentur kann um eine Überprüfung der Beschränkungen ersuchen. Er wird schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung informiert. (3)   Der gesamte während des Verfahrens erfolgende Informationsaustausch mit dem betreffenden Datenschutzbeauftragten wird in geeigneter Form aufgezeichnet. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 11. Dezember 2018. Brüssel, den 11. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20). (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.