Europäische Union

2012/56/EU: Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung

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1.2.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 29/43 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Januar 2012 zur Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (2012/56/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 271, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission (2) wurden die in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge geändert. (2) Aus Kohärenzgründen ist es daher notwendig, die Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend zu ändern. (3) Da die mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 geänderten Schwellenwerte ab 1. Januar 2012 anwendbar sind, muss dieser Beschluss ebenfalls ab 1. Januar 2012 anwendbar sein. Daher ist es notwendig, das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses für den auf den Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag vorzusehen. (4) Der Beschluss 2010/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (4) ist hinfällig und daher aufzuheben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Werte in Euro der Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge werden wie folgt neu festgesetzt: — 5 000 000 EUR bei Artikel 157 Buchstabe b; — 130 000 EUR bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a; — 200 000 EUR bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b; — 5 000 000 EUR bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c. Artikel 2 Der Beschluss 2010/78/EU wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2012. Brüssel, den 31. Januar 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (2)   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43. (3)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (4)   ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 73.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.