Europäische Union

2012/488/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen

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28.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 231/1 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 2012 über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen (2012/488/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln. (2) Am 6. Oktober 2010 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet. (3) Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt. (4) Nach Artikel 13.13 Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „EU-Korea-Ausschuss ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“) über die Arbeitweise des zivilgesellschaftlichen Forums befinden. (5) Nach Artikel 13.15 Absatz 3 ist eine Liste von Personen zu erstellen, die in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, welche Fragen prüft, die sich aus dem Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ergeben und für die auf dem Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte. (6) Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie im Hinblick auf die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums und die Liste der Personen, die als Sachverständige berufen werden können, vertreten soll — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll a) bezüglich der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums nach Artikel 13.13 Absatz 1 des Abkommens und b) bezüglich der Bestimmungen des Artikels 13.15 Absatz 3 des Abkommens über die Erstellung einer Liste qualifizierter Personen, die in einer Sachverständigengruppe mitarbeiten können, stützt sich auf die Beschlussentwürfe des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im Anhang dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. VESTAGER (1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ vom … über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits DER EU-KOREA-AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ — gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 13.13 sieht vor, dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe(n) einer jeden Vertragspartei in einem zivilgesellschaftlichen Forum treffen. (2) Im zivilgesellschaftlichen Forum sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe(n) in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. (3) Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des zivilgesellschaftlichen Forums befinden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Grundsätze der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union ANHANG GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS Artikel 1 Das zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens 3 Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen. Artikel 2 Der Vorsitz im zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von der/den Nationalen Beratungsgruppe(n) Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt. Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung: a) Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“; b) Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15. Artikel 3 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ vom … über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits DER EU-KOREA-AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ — gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 13.15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Sachverständigengruppe einberufen wird, die eine Frage prüft, für die in Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. (2) Die Umsetzung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe wird vom EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht. (3) Die Vertragsparteien haben eine Liste mit 18 Namen aufgestellt, die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Sachverständigen, die für die Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als vereinbart. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird dem Handelsausschuss EU-Korea mitgeteilt. Geschehen zu … am … Für den EU-Korea Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union ANHANG LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN Von Korea vorgeschlagene Sachverständige   Kee-whahn CHAH   Young Gil CHO   Weon Jung KIM   Suh-Yong CHUNG   Taek-Whan HAN   Won-Mog CHOI Von der EU vorgeschlagene Sachverständige   Eddy LAURIJSSEN   Jorge CARDONA   Karin LUKAS   Hélène RUIZ FABRI   Laurence BOISSON DE CHAZOURNES   Geert VAN CALSTER Vorsitzende   Thomas P. PINANSKY   Nguyen Van TAI   Le HA THANH   Jill MURRAY   Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ   Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.