Europäische Union

82/268/EWG: Beschluß des Rates vom 26. April 1982 über die Anwendung des Beschlusses 82/169/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

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Avis juridique important | 31982D0268 82/268/EWG: Beschluß des Rates vom 26. April 1982 über die Anwendung des Beschlusses 82/169/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen Amtsblatt Nr. L 116 vom 30/04/1982 S. 0016 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0028 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0028 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 1982 über die Anwendung des Beschlusses 82/169/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (82/268/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 82/169/EWG des Rates vom 15. März 1982 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaftsmaßnahme bezweckt die Durchführung struktureller Investitionsvorhaben, die den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft im Energie-, Industrie- und Infrastrukturbereich entsprechen. Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit zu stimulieren und die gemeinsamen Politiken durch Gemeinschaftsmaßnahmen - vor allem durch eine optimale Nutzung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft - zu unterstützten, die die Durchführung von Infrastrukturvorhaben zur Förderung einer wachsenden Konvergenz der Politiken der Mitgliedstaaten bezwecken, ein Ziel, das vom Europäischen Rat am 30. Juni 1981 in Luxemburg erneut bekräftigt wurde. Besondere Aufmerksamkeit sollte Investitionen entgegengebracht werden, die zur rationelleren Energienutzung und zur Entwicklung der regionalen und/oder dem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Infrastrukturen beitragen sowie Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe. Das neue Gemeinschaftsinstrument ist dazu bestimmt, Investitionen durch Zugang zu den Finanzierungsquellen der Gemeinschaft in spezifischen besonders vorrangigen Sektoren zu erleichtern. Eine gemeinsame Maßnahme in diesen Bereichen wird in besonderem Masse zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele beitragen, die auf die Verringerung der Arbeitslosigkeit und der regionalen Unterschiede abzielen - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird eine einzige Anleihentranche in Höhe eines Betrages genehmigt, der den Gegenwert von 1 000 Millionen ECU (Kapitalsumme) nicht überschreiten darf. Artikel 2 Der Erlös dieser Anleihen wird für Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben verwendet, die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft durchgeführt und den vorrangigen Zielsetzungen der Gemeinschaft in den Bereichen Energie, Infrastruktur und Förderung kleiner und mittlerer Betriebe entsprechen. Im Rahmen dieser Tranche betreffen die Investitionen: a) Die rationelle Energienutzung, die Substitution von Erdöl durch andere Energiequellen in allen Bereichen sowie Infrastrukturen, die diese Substitution ermöglichen; b) Infrastrukturen, die zur regionalen Entwicklung beitragen und/oder von gemeinschaftlichem Interesse sind, wie Verkehr, Fernmeldewesen einschließlich Informationstechnologien, Energietransport, wasserwirtschaftliche Infrastruktur und Umweltschutz; c) Vorhaben betreffend produktive Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe. Artikel 3 Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben nach folgenden Leitlinien: - den Bestimmungen von Artikel 2, um den wichtigsten Wirtschaftsproblemen der Gemeinschaft zu begegnen; - den Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts, vor allem des Wettbewerbsrechts, sowie den für die betreffenden Bereiche geltenden Gemeinschaftsregeln und -politiken. Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1982. Im Namen des Rates Der Präsident W. DE CLERCQ (1) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1982, S. 19. (2) ABl. Nr. C 29 vom 6. 2. 1982, S. 5. (3) Stellungnahme vom 23. 4. 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.