Europäische Union

2002/900/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Renault España SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1992) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe eines Nominalbetrags von 22333832 EUR (was 18366569 EUR zum aktualisierten Wert entspricht, wobei als Referenz das Jahr 1999 und ein Diskontsatz von 4,72 % herangezogen werden) für eine förderfähige Investition von 149441660 EUR (128724990 EUR zum aktualisierten Wert), die Spanien Renault España SA zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher wird die Gewährung der Beihilfe genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 13. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 34 vom 8.2.1997, S. 4167. (4) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 3 vom 3.1.1997, S. 89. (5) Anzeiger von Kastilien und León BOCyL Nr. 109 vom 7.6.2000, S. 6901. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1 (Gültigkeit verlängert in ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 10). (7) Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.