Europäische Union

2007/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2007 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5776)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2008-12-10

Quellenkennung: 32007D0782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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land, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu folgenden Höchstbeträgen: a) 50 000 EUR für Belgien, b) 50 000 EUR für Bulgarien, c) 150 000 EUR für die Tschechische Republik, d) 50 000 EUR für Dänemark, e) 145 000 EUR für Deutschland, f) 50 000 EUR für Estland, g)  ►M1  130 000 EUR ◄ für Irland, h) 50 000 EUR für Griechenland, i)  ►M1  200 000 EUR ◄ für Spanien, j) 100 000 EUR für Frankreich, k) 150 000 EUR für Italien, l) 50 000 EUR für Luxemburg, m) 50 000 EUR für die Niederlande, n) 50 000 EUR für Österreich, o)  ►M1  300 000 EUR ◄ für Polen, p)  ►M1  130 000 EUR ◄ für Portugal, q) 10 000 EUR für Slowenien, r) 125 000 EUR für die Slowakei, s) 25 000 EUR für Finnland, t) 176 000 EUR für das Vereinigte Königreich. Artikel 12 Scrapie (1)  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 66 000 EUR für Belgien, b) 26 000 EUR für Bulgarien, c) 88 000 EUR für die Tschechische Republik, d)  ►M1  110 000 EUR ◄ für Dänemark, e)  ►M1  100 000 EUR ◄ für Deutschland, f) 12 100 EUR für Estland, g)  ►M1  250 000 EUR ◄ für Irland, h) 700 000 EUR für Griechenland, i)  ►M1  3 700 000 EUR ◄ für Spanien, j)  ►M1  2 450 000 EUR ◄ für Frankreich, k) 1 500 000 EUR für Italien, l)  ►M1  1 200 000 EUR ◄ für Zypern, m) 1 100 EUR für Lettland, n) 3 000 EUR für Litauen, o) 27 000 EUR für Luxemburg, p) 343 000 EUR für Ungarn, q)  ►M1  150 000 EUR ◄ für die Niederlande, r) 26 000 EUR für Österreich, s)  ►M1  100 000 EUR ◄ für Portugal, t)  ►M1  100 000 EUR ◄ Rumänien, u) 61 000 EUR für Slowenien, v)  ►M1  100 000 EUR ◄ für die Slowakei, w)  ►M1  50 000 EUR ◄ für Finnland, x)  ►M1  1 800 000 EUR ◄ für das Vereinigte Königreich. Artikel 13 Tollwut (1)  Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a)  ►M1  0 EUR ◄ für Bulgarien, b) 700 000 EUR für Litauen, ▼M1 c) 1 000 000 EUR für Ungarn, d) 330 000 EUR für Österreich, e) 4 200 000 EUR für Polen, f) 0 EUR für Rumänien, g) 425 000 EUR für die Slowakei. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 8 EUR je Test, für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen 8 EUR je Test. Artikel 14 Enzootische Rinderleukose (1)  Die von Estland, Litauen und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 15 000 EUR für Estland, b) 200 000 EUR für Litauen, ▼M1 c) 3 000 000 EUR für Polen. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 0,5 EUR je Test, für einen Agargelimmundiffusionstest 0,5 EUR je Test. Artikel 15 Aujeszky-Krankheit (1)  Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 450 000 EUR für Spanien, b) 60 000 EUR für Ungarn, ▼M1 c) 4 650 000 EUR für Polen. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt. KAPITEL II MEHRJAHRESPROGRAMME Artikel 16 Tollwut (1)  Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für folgende Zeiträume genehmigt: a) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 für die Tschechische Republik und Deutschland, b) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 für Lettland und Finnland, c) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 für Estland, d) 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 für Slowenien. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA Test 8 EUR je Test, für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen 8 EUR je Test. (4)  Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 1 000 000 EUR für die Tschechische Republik, b) 800 000 EUR für Deutschland, c) 4 750 000 EUR für Estland, d) 3 700 000 EUR für Lettland, e) 1 750 000 EUR für Slowenien, f) 300 000 EUR für Finnland. (5)  Die Mittelbindungen für 2008 werden festgesetzt auf: a) 500 000 EUR für die Tschechische Republik, ▼M1 b) 225 000 EUR für Deutschland, c) 860 000 EUR für Estland, d) 700 000 EUR für Lettland, e) 380 000 EUR für Slowenien, ▼B f) 100 000 EUR für Finnland. (6)  Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): Mitgliedstaat 2009 2010 2011 2012 Tschechische Republik 500 000       Deutschland 325 000       Lettland 1 250 000 1 250 000     Finnland 100 000 100 000     Estland 1 250 000 1 250 000 1 250 000   Slowenien 350 000 350 000 350 000 350 000 Artikel 17 Aujeszky-Krankheit (1)  Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen. (3)  Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt. (4)  Die Beteiligung für die Laufzeit des von Belgien durchzuführenden Mehrjahresprogramms wird auf höchstens 720 000 EUR festgesetzt. (5)  Die Mittelbindung für 2008 wird auf 360 000 EUR festgesetzt. (6)  Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Als Richtwert gelten EUR 360 000. Artikel 18 Enzootische Rinderleukose (1)  Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA Test 0,5 EUR je Test, Agargelimmundiffusionstest 0,5 EUR je Test. (4)  Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 2 000 000 EUR für Italien, b) 170 000 EUR für Lettland, c) 1 000 000 EUR für Portugal. (5)  Die Mittelbindungen für 2008 werden auf folgende Beträge festgesetzt: a)  ►M1  650 000 EUR ◄ für Italien, b) 60 000 EUR für Lettland, c)  ►M1  350 000 EUR ◄ für Portugal. (6)  Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): Mitgliedstaat 2009 2010 2011 2012 Italien 800 000 800 000     Lettland 55 000 55 000     Portugal 350 000 350 000     KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 (1)  Für die in den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 14 und 18 genannten Programme werden die in Betracht kommenden Kosten für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung oder Keulung ihrer Tiere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels begrenzt. (2)  Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und folgendermaßen begrenzt bei Rindern auf höchstens 375 EUR je Tier, bei Schafen und Ziegen auf höchstens 50 EUR je Tier, bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus auf höchstens 3,5 EUR je Tier, bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf höchstens 1,5 EUR je Tier. (3)  Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf bzw. Ziege. Artikel 20 (1)  Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben. (2)  Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 21 (1)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 18 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, b) bis spätestens 1. Januar 2008 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, c) der Kommission bis spätestens 1. Juni 2008 die technischen und finanziellen Zwischenberichte gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen, d) für die Programme gemäß Artikel 9 der Kommission über deren On-line-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen, e) für die Programme gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Kommission jeden Monat und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats einen Bericht über die Ergebnisse der TSE-Überwachungsprogramme vorlegen, f) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 der Kommission bis spätestens 30. April 2009 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen, g) die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 effizient durchführen, h) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben. (2)  Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 22 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008. Artikel 23 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). ( 2 ) ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22. ( 3 ) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). ( 4 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8). ( 5 ) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. ( 6 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 12. ( 7 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.