Europäische Union

2002/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761)

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Quellenkennung: 32002D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (88) Da die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage über mehrere Steuerjahre gewährt wird, könnte es sein, dass ein Teil der Vergünstigung noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die spanischen Behörden dürfen deshalb etwaige noch ausstehende Vergünstigungen nicht mehr gewähren. (89) Was die bereits gewährten rechtswidrigen Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet.(41) (90) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. X. SCHLUSSFOLGERUNG (91) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss: - Spanien hat in Guipúzcoa rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuervergünstigung in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage für Investitionen eingeführt. - Diese Steuervergünstigung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. - Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Territorio Histórico Guipúzcoa durch Artikel 26 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 55 vom 26.2.2000, S. 2. (2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission, ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1. (3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission, ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Territorio Histórico de Gipúzkoa: Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 (Körperschaftsteuergesetz). (6) Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava vom 5.4.2000. (7) Boletín Oficial de Gipúzkoa vom 17.7.1996. (8) Es wird nur der Teil der Bestimmung wiedergegeben, der für die Bewertung der Beihilfe relevant ist. (9) Siehe Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996). (10) Gesetz 22/1993 vom 29. Dezember 1993 über steuerliche Maßnahmen, die Rechtsreform des öffentlichen Dienstes und den Schutz vor Arbeitslosigkeit, (spanisches Amtsblatt (BOE) vom 31.12.1993). Die Maßnahme bestand in einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage um 95 % in den Geschäftsjahren 1994 bis 1996 für im Jahr 1994 gegründete Unternehmen, die mindestens 15 Mio. ESP investieren und zwischen drei und 19 neue Arbeitsplätze schaffen. (11) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (12) Urteil Nr. 718/1999 vom 30. September 1999. (13) Vgl. hierzu das Urteil des EuGH vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94. (14) Vgl. die Urteile vom 30. September 1999 und 7. Oktober 1999 zu den betreffenden steuerlichen Maßnahmen. (15) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989. (16) Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (17) Die Frist zur Stellungnahme betrug einen Monat ab Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2000. (18) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (19) Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rechtssache 248/84, Slg. 1994, S. 4013. (20) Paxti Garrido Espinosa und Victoria García Olea, "La dependencia exterior vasca en el período 1990-1995"; Veröffentlichung des statistischen Amts des Baskenlands EUSTAT (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística). (21) 1990 entfielen 28,5 % der Gesamtausfuhren (einschließlich Lieferungen ins übrige Spanien) auf Auslandsausfuhren. Dieser Anteil betrug fünf Jahre später im Jahr 1995 40,8 %. (22) EUSTAT, "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998". (23) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Randnummern 48 und 51; EuGH vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Randnummern 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Randnummern 54 und 55; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Randnummer 31: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken." (24) Unternehmen in Europa, 5. Bericht, Eurostat. (25) A. a. O., S. 31. (26) A. a. O., S. 224. (27) A. a. O., S. 73. (28) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Randnummer 24, und EuGH vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Randnummer 45: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden." (29) Siehe hierzu Randnummer 27 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-6/97. (30) Artikel 31 der spanischen Verfassung. (31) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) stützt. (32) Vgl. EuG vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, S. II-3663, Randnummer 300. (33) ABl. L 134 vom 3.6.1993, S. 25. (34) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (35) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS). (36) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen beschränkt sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). Auch wenn die betreffenden Beihilfen anhand der älteren Vorschriften geprüft worden wären, hätte sich am Ergebnis ohnehin nichts geändert. (siehe Ziffer 3.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06). (37) Siehe Ankündigung im ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (38) Guipúzcoa ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt. (39) Im Sinne von Ziffer 3.14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06). (40) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/eingesehen werden. (41) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91)D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87, Belgien/Kommission, Slg.1990, S. I-950.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.