Europäische Union

2003/693/GASP: Beschluss 2003/693/GASP des Rates vom 22. September 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo

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Avis juridique important | 32003D0693 2003/693/GASP: Beschluss 2003/693/GASP des Rates vom 22. September 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo Amtsblatt Nr. L 253 vom 07/10/2003 S. 0022 - 0022 Beschluss 2003/693/GASP des Rates vom 22. September 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 5. Juni 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/423/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo(1) angenommen. (2) In Artikel 10 Absatz 2 dieser Gemeinsamen Aktion ist vorgesehen, dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Modalitäten für die Beteiligung trifft und diese auf Ersuchen dem Rat vorlegt. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 21. Juli 2003 zur Ermächtigung des Vorsitzes, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo ausgehandelt. (4) Dieses Abkommen soll genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.