Europäische Union

2004/476/EG ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, vom 29. April 2004, zur Änderung der Anlage B des Anhangs VII der Beitrittsakte von 2003 zwecks Aufnahme bestimmter Betriebe zur Verarbeitung tierischer Abfälle in Lettland in das Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1737)

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/84 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung der Anlage B des Anhangs VIII der Beitrittsakte von 2003 zwecks Aufnahme bestimmter Betriebe zur Verarbeitung tierischer Abfälle in Lettland in das Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1737) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/476/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Unterabschnitt I Nummer 2 Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Unterabschnitt I Nummer 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte von 2003 gelten die strukturellen Anforderungen in Bezug auf Anhang V Kapitel I und Anhang VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1 unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2004 nicht für die in Anhang VIII Anlage B der Beitrittsakte genannten Betriebe Lettlands. (2) Die genannten Betriebe dürfen nur Material der Kategorie 3 im Sinne der Definition in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandeln, verarbeiten und lagern. (3) Mit der der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. An Betriebe, die Material der Kategorie 3 behandeln, werden bestimmte strukturelle Anforderungen gestellt. 1 ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/85 (4) In Lettland ist es für sechs weitere Betriebe zur Verarbeitung tierischer Abfälle mit Schwierigkeiten verbunden, die strukturellen Anforderungen in Bezug auf Anhang V Kapitel I und Anhang VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bis zum 1. Mai 2004 zu erfüllen. (5) Dementsprechend benötigen diese sechs Betriebe Zeit, um ihren Modernisierungsprozess abzuschließen, damit sie anschließend mit den einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in vollem Einklang stehen. (6) Die sechs Betriebe, die sich derzeit in einem fortgeschrittenen Stadium der Modernisierung befinden, haben zuverlässige Nachweise darüber erbracht, dass sie über die notwendigen Mittel verfügen, um die noch verbleibenden Mängel innerhalb kurzer Zeit zu beseitigen; die lettische Lebensmittel- und Veterinärbehörde hat hinsichtlich des Abschlusses des Modernisierungsprozesses eine positive Stellungnahme abgegeben. (7) Ausführliche Angaben zu den Mängeln der einzelnen lettischen Betriebe liegen vor. (8) Um den Übergang von der geltenden lettischen Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, sollte dem Antrag Lettlands stattgegeben werden, eine Übergangsfrist für jene sechs Betriebe zu genehmigen. (9) In Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der Modernisierung der sechs Betriebe sollte die Übergangsfrist am 31. Dezember 2004 enden. (10) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde von den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgelisteten Betriebe werden in Anlage B gemäß Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Unterabschnitt I Nummer 2 der Beitrittsakte von 2003 aufgenommen. (2) Für die im Anhang aufgelisteten Betriebe gelten die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Unterabschnitt I Nummer 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte. (3) Für die im Anhang aufgelisteten Einrichtungen gelten bis zu den für die einzelnen Einrichtungen angegebenen Terminen Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/86 Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission _____ 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/87 ANHANG Betriebe, in denen tierische Nebenprodukte behandelt werden, und für die die Übergangsmaßnahmen gelten Kategorie des Veterinär- Materials, Ende der Name und Anschrift des Nr. kontroll- das Übergangsfrist Betriebs nummer behandelt werden darf Kategorie 3 Balticovo, Holding company 1. 018409 Iecava parish, Bauska x 31.12.2004 district, LV - 3913 GP Adaži, Holding company 2. 018675 Adaži parish, x 31.12.2004 Rigas district, LV - 2164 R- Soft Razotajs LTD “Abava”, Pure parish, 3. D18728 Tukums district, x 31.12.2004 LV - 3124 Putnu fabrika ''Kekava'' Holding company 4. 018674 Kekava parish, x 31.12.2004 Riga district LV - 2123 Saldus galas kombinats LTD 5. 018191 Saldus parish, x 31.12.2004 Saldus district, LV - 3862 Lielzeltini LTD Ceraukste parish, 6. 019196 Bauska district, x 31.12.2004 LV - 3908

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.