Europäische Union

69/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1969 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/597 - V.V.V.F.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31969D0202 69/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1969 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/597 - V.V.V.F.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 168 vom 10/07/1969 S. 0022 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1969 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/597-V.V.V.F.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (69/202/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7, im Hinblick auf den von der Vereniging van Vernis- en Verffabrikanten in Nederland (V.V.V.F.) mit Geschäftssitz in Wassenaar (Niederlande) gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests für den Beschluß und die Durchführungsbestimmungen, die diese Vereinigung am 19. Mai 1950 hinsichtlich der Mitglieder, die Farben, Lacke und Verdünnungsmittel u.a. in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausführen, getroffen hat, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 20. Dezember 1968 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I Die am 26. September 1907 in Amsterdam gegründete Vereniging van Vernis- en Verffabrikanten in Nederland verfolgt den Zweck, die Interessen der Farbindustrie und insbesondere die ihrer Mitglieder zu schützen. Zur Wahrung des Rufes der Farberzeugnisse auf den Auslandsmärkten hat die vorgenannte Vereinigung einen Exportausschuß mit der Bezeichnung Exportgröp Verf gebildet, in dem praktisch alle niederländischen Unternehmen zusammengeschlossen sind, die gebrauchsfertige Farben herstellen und ausführen. Diese Unternehmen sind dem am 19. Mai 1950 zunächst für ein Jahr geschlossenen und dann jährlich stillschweigend verlängerten Exportabkommen - später "bindender Beschluß" genannt - beigetreten. Das Abkommen und die Durchführungsbestimmungen, die in einem dem Abkommen beigefügten Exportprogramm festgelegt sind, enthielten in ihrer ursprünglichen Fassung, die am 31. Oktober 1962 im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages vorsorglich bei der Kommission angemeldet wurde, im wesentlichen folgende Verpflichtungen: a) dafür zu sorgen, daß Erzeugnisse, die unter den im Exportprogramm festgelegten Bezeichnungen ausgeführt werden, der in diesem Exportprogramm angegebenen Mindestqualität entsprechen; b) die von der Direktion der Exportgröp Verf für die Ausfuhr festgesetzten Mindestpreise und sonstigen Verkaufs- und Lieferbedingungen einzuhalten; c) für dieselbe Erzeugnisgruppe je Land nur einen Vertragshändler oder Alleinvertreter zu bestellen, dafür zu sorgen, daß diese Zwischenhändler die Erzeugnisse nicht unter den Mindestpreisen weiterverkauften und keine Provisionen zu zahlen, die über die von der Direktion der Exportgröp Verf genehmigten Hoechstsätze hinausgingen; d) dem Sekretariat des Exportausschusses Auskünfte über die Zusammensetzung der Erzeugnisse, die Preise und Verkaufsbedingungen sowie über die im vorangegangenen Monat getätigten Exportgeschäfte zu geben und die mit den Vertragshändlern und Vertretern im Ausland geschlossenen Verträge mitzuteilen. Nachdem die Kommission den Beteiligten mitgeteilt hatte, daß die vorstehend unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Verpflichtungen spürbare Einschränkungen des Wettbewerbs darstellen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellen, haben die Beteiligten den bindenden Beschluß sowie das Exportprogramm wiederholt und zuletzt am 8. Juni 1968 geändert. Für die geänderte Fassung des Beschlusses und des Exportprogramms beantragen sie die Erteilung eines Negativattests. Nach der derzeitigen Fassung des Beschlusses sind die Mitglieder weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die von ihnen ausgeführten Erzeugnisse den Mindestqualitätsmerkmalen entsprechen, die sich aus dem Exportprogramm, aus der Benennung und dem Warenzeichen des Erzeugnisses, aus dem (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verwendungszweck, dem Preis, dem Bestimmungsland und anderen geeigneten Anhaltspunkten vernünftigerweise ableiten lassen. Das Exportprogramm führt in seiner derzeitigen Fassung, die seit dem 1. Mai 1967 in Kraft ist, für bestimmte Erzeugnisgruppen die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse zu verwendenden Ingredienzien auf. Diese Aufzählung dient jedoch lediglich als Anhaltspunkt und beschränkt sich in den meisten Fällen auf die Angabe des Mindest- oder Hoechstgehalts an gewissen Ingredienzien. Die Zusammensetzung der zahlreichen anderen Erzeugnisse wird der freien Entscheidung der Hersteller überlassen. Die Preise und Verkaufsbedingungen für die Ausfuhren in den Gemeinsamen Markt können die Mitglieder frei und individuell festlegen. Bei den Ausfuhren in die Länder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes sind die Mitglieder verpflichtet, die im Exportprogramm aufgeführten Mindestexportpreise einzuhalten und die von der Direktion festgelegten Lieferbedingungen zu beachten. Die Verpflichtung der Mitglieder, für den Vertrieb derselben Erzeugnisgruppe nur einen Vertragshändler oder Alleinvertreter je Land zu bestellen, dem Sekretariat die mit den Vertragshändlern und Vertretern geschlossenen Vereinbarungen über den Vertrieb auf den Auslandsmärkten mitzuteilen und keine Provisionen zu gewähren, die über die von der Direktion Exportgröp Verf genehmigten Hoechstsätze hinausgehen, betrifft nur Ausfuhren in Länder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes. Überdies haben die Beteiligten die Verpflichtung aufgehoben, dafür zu sorgen, daß die Vertragshändler oder Alleinvertreter die Erzeugnisse nicht unter den Ausfuhrmindestpreisen weiterverkaufen. Weiterhin ist vorgesehen, daß die Verpflichtung, dem Sekretariat alle von der Direktion verlangten Auskünfte über die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Preise und Verkaufsbedingungen zu erteilen, es monatlich über die im vorhergehenden Monat getätigten Exportgeschäfte zu unterrichten und ihm eine Abschrift der Rechnungen und der Ausfuhrgenehmigungen zuzuleiten, nicht für Ausfuhren in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Kontrolle durch das Sekretariat zu unterwerfen, das Warenproben entnehmen und untersuchen lassen kann. Über etwaige Zuwiderhandlungen entscheidet eine Kommission, die gegen zuwiderhandelnde Mitglieder Vertragsstrafen festsetzen kann. Der wesentliche Inhalt des Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht worden. Einwendungen Dritter sind jedoch nicht erhoben worden. II Zur Zulässigkeit des Negativattestantrags : Die V.V. V.F. hat zwar nicht das Formblatt A verwendet, das nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 27 (2) für die Stellung eines Negativattestantrags vorgesehen ist. Sie hat jedoch auf dem Formblatt B unter I bis IV alle Angaben gemacht, die im Formblatt A vorgesehen sind, und sie hat ihren Negativattestantrag durch ein Schreiben vom 9. Januar 1968 bestätigt. Der Negativattestantrag ist daher als formgerecht gestellt und nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 als zulässig anzusehen. Zur Begründetheit des Negativattestantrags : Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen den Beschluß der V.V.V.F. und seinen Anhang - das Exportprogramm - auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Der Beschluß der V.V.V.F. und sein Anhang - das Exportprogramm - sind ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages. Bezueglich der Ausfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten enthält die derzeitige Fassung des Beschlusses nur noch die für alle Mitglieder der Exportgröp Verf bestehende Verpflichtung, unter den festgelegten Bezeichnungen nur solche Erzeugnisse auszuführen, die den Vorschriften über die Mindestqualität genügen. Um den guten Ruf der niederländischen Farberzeugnisse zu wahren und eine Irreführung der Käufer über die Qualität der Erzeugnisse zu vermeiden, regelt der Beschluß die Verwendung der Bezeichnungen für gewisse Gruppen von für den Export (1) ABl. Nr. C 37 vom 24.4.1968, S. 1. (2) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. bestimmten Erzeugnissen, die bestimmte technische Merkmale besitzen. Diese technischen Merkmale hängen in erster Linie von den Ingredienzien und davon ab, in welchem Verhältnis diese Ingredienzien bei der Herstellung der Erzeugnisse Verwendung finden. Für bestimmte Erzeugnisgruppen, deren Bezeichnungen festgelegt sind, führt das Exportprogramm demgemäß die Ingredienzien auf, für die empfohlen wird, bestimmte Mindestsätze einzuhalten oder gewisse Hoechstsätze nicht zu überschreiten, da sie die technischen Merkmale der Erzeugnisse verändern - d. h. die Qualität vermindern - könnten. Die Verpflichtung, unter den festgelegten Bezeichnungen nur solche Erzeugnisse auszuführen, die entsprechenden Qualitätsvorschriften genügen, führt nicht zu einer Vereinheitlichung der Qualität der ausgeführten Erzeugnisse, da sie den Mitgliedern die Freiheit lässt, Erzeugnisse besserer oder geringerer Qualität auszuführen, sofern sie im letzten Fall keine der festgelegten Bezeichnungen verwenden. Die Regelung bewirkt auch keine Verlangsamung des technischen Fortschritts, da die Qualitätsvorschriften lediglich als Anhaltspunkt dienen, nach denen sich die Hersteller nicht zu richten brauchen, sofern die Erzeugnisse die erforderlichen technischen Merkmale besitzen. Im übrigen wird das Exportprogramm ohne Änderung seines Charakters regelmässig überarbeitet, so daß der technische Fortschritt und das Erscheinen neuer Erzeugnisse auf dem Markt Berücksichtigung finden. Durch die für die Mitglieder bestehende Verpflichtung, unter den festgelegten Bezeichnungen nur solche Erzeugnisse auszuführen, die objektiv den Qualitätserfordernissen entsprechen, und sich einer gewissen Qualitätskontrolle zu unterwerfen, wird unter den gegebenen Umständen der Wettbewerb nicht eingeschränkt. Bei den Ausfuhren in den Gemeinsamen Markt können die Mitglieder frei und selbständig über die Preise und Verkaufsbedingungen entscheiden ; sie sind auch nicht gehalten, diese Preise und Bedingungen dem Sekretariat der Exportgröp Verf mitzuteilen. Hinsichtlich der Ausfuhren in Länder ausserhalb der EWG enthält der Beschluß immer noch Einschränkungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern der Exportgröp Verf, insbesondere die Verpflichtung, die Verkaufsbedingungen der Exportgröp und die von dieser festgelegten Mindestpreise zu beachten sowie dem Sekretariat die bei diesen Ausfuhren angewandten Preise und Bedingungen mitzuteilen. Aus den der Kommission vorliegenden Angaben ergibt sich indessen, daß diese Mindestpreise derzeitig ziemlich niedrig im Vergleich zu den tatsächlich angewandten Preisen liegen, so daß ein Preiswettbewerb sowohl zwischen den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten möglich bleibt. Ferner ist innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf dem Sektor der Farberzeugnisse ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Herstellern der einzelnen Mitgliedstaaten zu verzeichnen. Man kann demnach davon ausgehen, daß diese Bestimmungen des Beschlusses bei der derzeitigen Sachlage weder direkt noch indirekt eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bewirken. Durch den Beschluß und seine Durchführungsbestimmungen wird unter diesen Umständen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages weder bezweckt noch bewirkt. Da es somit an einer der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels fehlt, kann das Negativattest erteilt werden. III Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind erfuellt. Es handelt sich nämlich um einen bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bestehenden und am 31. Oktober 1962, d. h. vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Zeitpunkt, angemeldeten Beschluß einer Vereinigung, der die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellte, der aber von den beteiligten Unternehmen wiederholt und zuletzt am 8. Juni 1968 derart abgeändert worden ist, daß der betreffende Beschluß und seine Durchführungsbestimmungen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung, wie vorstehend dargelegt, nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen. Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gilt hinsichtlich der ursprünglichen Fassung des Beschlusses und des Ausfuhrprogramms - d. h. der Fassung vor dem 8. Juni 1968, dem Tag des Inkrafttretens der letzten Änderung - nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten den Beschluß und das Exportprogramm auf Grund der Bemerkungen der Kommission innerhalb angemessener Frist geändert und alle beanstandeten Bestimmungen aufgehoben haben. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 für die Zeit zwischen dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17, und dem 8. Juni 1968 nicht anzuwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen den Beschluß der Vereniging van Vernis- en Verffabrikanten in Nederland sowie gegen die in dem Exportprogramm enthaltenen Bestimmungen in der geänderten Fassung vom 8. Juni 1968 auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Für den Beschluß und das Exportprogramm in ihrer Fassung vor dem 8. Juni 1968 gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht für den Zeitraum zwischen dem 13. März 1962 und dem 8. Juni 1968. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Vereniging van Vernis- en Verffabrikanten in Nederland, Wassenaar (Niederlande), gerichtet. Brüssel, den 25. Juni 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

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