Europäische Union

2012/497/EU: Beschluss des Rates vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0497. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 50  % 150 Artikel 2 Absatz 3   0713 10 99 10 0713 10 99 20 0713 10 99 90 Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat) 24  % 350 Artikel 2 Absatz 3   0713 33 90 10 0713 33 90 90 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) getrocknet, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (außer zur Aussaat) 50  % 150 Artikel 2 Absatz 3   0713 90 90 90 Andere getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, außer für die Aussaat 42  % 3 600 Artikel 2 Absatz 3   0802 22 00 10 0802 22 00 90 Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, ohne Schalen, auch enthäutet 100  % 100 Artikel 2 Absatz 3   0804 40 00 00 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 44,2  % 1 000 Artikel 2 Absatz 3   0806 20 00 10 0806 20 00 90 Weintrauben, getrocknet 44,2  % 100 Artikel 2 Absatz 3   0808 20 19 10 Birnen, frisch, vom 1. Februar bis 30. April 100  % 300 Artikel 2 Absatz 3   0813 20 00 00 Pflaumen, getrocknet 100  % 200 Artikel 2 Absatz 3   1005 90 00 00 Mais (außer zur Aussaat) 100  % 9 000 Artikel 2 Absatz 3   1006 30 10 00 1006 30 90 00 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 100  % 200 Artikel 2 Absatz 3   1108 12 00 00 Maisstärke 23,1  % 1 000 Artikel 2 Absatz 3 ex 1507 90 00 00 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, abgefüllt 100  % 100 Artikel 2 Absatz 3 ex 1514 19 00 00 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl ‚fette Öle, die einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 % aufweisen‘ und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (außer rohe Öle und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln), abgefüllt 100  % 600 Artikel 2 Absatz 3   2003 10 10 00 2003 10 90 10 2003 10 90 90 2003 90 10 00 2003 90 90 10 2003 90 90 90 Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100  % 200 Artikel 2 Absatz 3   2004 10 20 00 Kartoffeln, gegart, gefroren 100  % 2 000 Artikel 2 Absatz 3   2005 40 10 00 2005 40 20 00 2005 40 90 11 2005 40 90 19 2005 40 90 91 2005 40 90 99 2005 51 00 10 2005 51 00 90 Erbsen (Pisum sativum) und Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 50  % 300 Artikel 2 Absatz 3   2005 70 00 11 2005 70 00 12 2005 70 00 13 2005 70 00 19 2005 70 00 91 2005 70 00 92 2005 70 00 93 2005 70 00 99 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 30  % 100 Artikel 2 Absatz 3 ex 2007 10 00 11 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, außer Zitrusfrüchten, Erdbeeren und Aprikosen 50  % 600 Artikel 2 Absatz 3 ex 2007 10 00 19 ex 2007 10 00 90 ex 2007 99 10 11 ex 2007 99 10 19 ex 2007 99 10 90 ex 2007 99 90 91 ex 2007 99 90 93 ex 2008 19 21 10 Geröstete Mandeln und Pistazien sowie Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 50  % 200 Artikel 2 Absatz 3 ex 2008 19 21 90 ex 2008 19 90 10 ex 2008 19 90 90   2008 70 00 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker 50  % 300 Artikel 2 Absatz 3 ex 2009 80 00 11 Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, konzentriert 100  % 1 000 Artikel 2 Absatz 3 ex 2009 80 00 19 ex 2009 80 00 96 ex 2009 80 00 98 ex 2009 90 00 99 Mischungen von Fruchtsäften, einschließlich Traubenmost und Gemüsesäfte (andere als Äpfel, Birnen, Zitrusfrüchte, Ananas, tropische Früchte, ohne Zucker) 100  % 300 Artikel 2 Absatz 3   2204 10 00 00 Schaumwein 53,80  % 3 000  hl Artikel 2 Absatz 3   2204 21 00 10 2204 21 00 20 2204 21 00 31 2204 21 00 39 2204 21 00 41 2204 21 00 49 2204 21 00 51 2204 21 00 59 2204 21 00 70 2204 21 00 91 2204 21 00 99 Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 53,80  % 6 000  hl Artikel 2 Absatz 3   2204 29 00 10 2204 29 00 20 2204 29 00 31 2204 29 00 39 2204 29 00 41 2204 29 00 49 2204 29 00 51 2204 29 00 59 2204 29 00 70 2204 29 00 91 2204 29 00 99 Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 53,80  % 12 000  hl Artikel 2 Absatz 3 ex 2401 10 00 00 ‚sun-cured‘ Orienttabak, nicht entrippt ‚dark-air-cured‘ Tabak, nicht entrippt Tabak, teilweise oder ganz entrippt, jedoch nicht anders verarbeitet 100  % 600 Artikel 2 Absatz 3 ex 2401 20 00 00 Liste 3:   Nicht dem Liberalisierungsprozess unterzogene Erzeugnisse HS-Code oder marokkanischer Code Warenbezeichnung (2 6 9) Senkung des MBZ (%) Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht) Zölle für Einfuhren außerhalb der Kontingente a b c ex 0102 90 10 00 Kälber, ausgenommen Milchkälber, mit einem Gewicht von weniger als 150 kg (*1) 2,5  % 40 000 Tiere Artikel 2 Absatz 4   0102 90 39 00 0102 90 41 00 0102 90 49 00 männliche Hausrinder, ausgenommen Jungbullen und Kampfstiere (*1) 40  % 100 Artikel 2 Absatz 4   0104 10 90 10 Hausschafe, ausgenommen reinrassige Zuchttiere (*1) 40  % 50 Artikel 2 Absatz 4   0104 20 90 10 Hausziegen, ausgenommen reinrassige Zuchttiere (*1) 40  % 50 Artikel 2 Absatz 4   0201 20 11 10 0201 20 19 10 0201 30 11 10 0201 30 19 10 0202 20 10 10 0202 30 19 10 hochwertiges Rindfleisch für klassifizierte Hotels und Restaurants 100 % über 5 Jahre in Tranchen von 20 % 4 000 Artikel 2 Absatz 4   0201 10 00 11 0201 10 00 19 0201 20 11 90 0201 20 19 90 0201 30 11 90 0202 10 00 10 0202 20 10 90 0202 30 19 90 Standardrindfleisch 100 % über 10 Jahre in Tranchen von 10 % 1 000 + 100 t/Jahr über 5 Jahre (4 1) Artikel 2 Absatz 4   0204 10 00 10 0204 30 00 10 Schaf- und Ziegenfleisch, ausgenommen Fleisch von Mutterschafen und -ziegen 30  % unbegrenzt     0207 11 00 00 0207 12 00 00 0207 24 00 00 0207 25 00 00 Hühner und Truthühner, unzerteilt, gekühlt oder gefroren (*1) 50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre (2) 400 Artikel 2 Absatz 4   0207 13 00 29 0207 14 92 91 Hühnerschenkel und -flügel, Teile davon, mit Knochen, gekühlt oder gefroren (*1) 50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre (2) 400 Artikel 2 Absatz 4   0207 14 92 12 Fleisch von Hühnerschenkeln, ganz, ohne Haut, entbeint, jedoch kein Separatorenfleisch, gefroren (*1) 50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre (2) 500 Artikel 2 Absatz 4   0207 14 92 19 anderes Hühnerfleisch, entbeint, jedoch kein Separatorenfleisch, nicht zerkleinert, gefroren (*1) 50 % + 5 % jährlich über 10 Jahre (2) 700 Artikel 2 Absatz 4   0207 14 10 00 Fleisch von Hühnern und Truthühnern, entbeint, zerkleinert und gefroren (*1) 70  % 100 Artikel 2 Absatz 4 0207 27 10 00 Fleisch von Truthühnern, entbeint, zerkleinert und gefroren (*1) 50  % 1 400 Artikel 2 Absatz 4   0401 10 00 91 0401 20 00 91 0401 30 00 91 Milch, anders haltbar gemacht, verpackt (UHT) 100  % 1 500 Artikel 2 Absatz 4   0402 21 11 00 0402 21 19 00 0402 21 90 10 0402 21 90 91 0402 21 90 99 Vollmilchpulver 20,20  % 3 200 Artikel 2 Absatz 4   0402 21 19 00 0402 21 90 99 Vollmilchpulver, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 70  % 200 Artikel 2 Absatz 4   0713 50 90 10 0713 50 90 90 Puffbohnen (Dicke Bohnen)/Pferdebohnen und Ackerbohnen, getrocknet, ausgelöst, außer zur Aussaat 50  % 2 000 Artikel 2 Absatz 4   0802 11 00 91 0802 11 00 99 0802 12 00 91 0802 12 00 99 Mandeln, frisch oder getrocknet 100  % 200 Artikel 2 Absatz 4 ex 0808 10 10 00 Äpfel, frisch, vom 1. Februar bis 31. Mai (Güteklasse extra) 100  % 4 000 Artikel 2 Absatz 4 ex 0808 10 90 10 ex 0808 10 90 20 ex 0808 10 90 90   1001 10 90 10 1001 10 90 90 Hartweizen (August bis Mai) 25  % 50 000 Artikel 2 Absatz 4   1001 90 90 10 1001 90 90 90 Spelz, Weichweizen und Mengkorn (außer zur Aussaat) 38 % Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absätze 1 und 2 (2) (3 7 10) Artikel 2 Absatz 4   1101 00 90 00 1103 11 00 20 1103 11 00 50 Verarbeitungserzeugnisse aus Weichweizen: Mehl, Grieß 38  % 100 Artikel 2 Absatz 4   1101 00 10 00 1103 11 00 30 1103 11 00 80 1103 11 00 01 1103 11 00 09 1103 11 00 41 1103 11 00 49 Verarbeitungserzeugnisse aus Hartweizen: Mehl, Grieß 100 % in 10 Tranchen von 10 % 100 Artikel 2 Absatz 4 ex 1509 10 00 10 /90 Natives Olivenöl extra 100  % 1 500 Artikel 2 Absatz 4 ex 1509 10 00 10 /90 Natives Olivenöl 100  % 500 Artikel 2 Absatz 4   1601 00 10 00 1601 00 99 10 1601 00 99 90 1602 20 00 21 1602 20 00 23 1602 20 00 29 1602 20 00 91 1602 20 00 99 1602 31 00 10 1602 31 00 91 1602 31 00 99 1602 32 10 00 1602 32 90 00 1602 39 00 10 1602 50 00 90 1602 90 00 91 1602 90 00 92 1602 90 00 99 Fleischwaren (*1) 10  % 1 000 Artikel 2 Absatz 4   1902 11 00 10 1902 11 00 90 1902 19 00 19 1902 19 00 99 1902 20 00 10 1902 20 00 20 1902 20 00 30 1902 20 00 91 1902 20 00 99 1902 30 00 00 1902 40 11 10 1902 40 11 91 1902 40 11 99 1902 40 19 00 1902 40 91 10 1902 40 91 91 1902 40 91 99 1902 40 99 00 Teigwaren 28,6 % (100 % linear nach 6 Jahren) 1 500 Artikel 2 Absatz 4   1902 11 00 10 1902 11 00 90 1902 19 00 19 1902 19 00 99 1902 20 00 10 1902 20 00 20 1902 20 00 30 1902 20 00 91 1902 20 00 99 1902 30 00 00 1902 40 11 10 1902 40 11 91 1902 40 11 99 1902 40 19 00 1902 40 91 10 1902 40 91 91 1902 40 91 99 1902 40 99 00 Teigwaren 28,60  % 3 050 Artikel 2 Absatz 4   1902 11 00 20 Reisfadennudeln 100  % 100 Artikel 2 Absatz 4   1902 11 00 30 1902 19 00 11 1902 19 00 91 glutenhaltige Diätteigwaren 100  % 200 Artikel 2 Absatz 4 ex 2002 90 10 00 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (außer Tomaten, ganz oder in Stücken) in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 25 kg 100  % 1 000 Artikel 2 Absatz 4 ex 2002 90 90 11 ex 2002 90 90 19 ex 2002 90 90 91 ex 2002 90 90 99   2309 90 90 89 Mischfutter 50 % (100 % nach 10 Jahren) (2) 30 000 Artikel 2 Absatz 4 „ANHANG Gemeinsame Erklärung Die Parteien vereinbaren, die Einfuhrpreisregelung unter den Bedingungen dieses Abkommens beizubehalten. Räumt die Europäische Union nach Inkrafttreten dieses Abkommens einem der Partnerländer des Mittelmeerraums weitere Zugeständnisse in Bezug auf die Einfuhrpreise ein, so verpflichtet sie sich, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um Marokko dieselben Bedingungen einzuräumen. Für die Waren der KN-Codes 0703 20 00 und 0805 20 10 nehmen die Parteien Konsultationen auf, um die Bedingungen für den Zugang dieser Waren zu verbessern, sobald die in Spalte b des Anhangs des Protokolls Nr. 1 festgesetzten Kontingentsmengen erreicht sind. “ B.   Schreiben des Königreichs Marokko Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 16 und 18 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden ‚Assoziationsabkommen‘), geführt wurden, das vorsieht, dass die Gemeinschaft und das Königreich Marokko schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren. Nach Abschluss der Verhandlungen sind die Europäischen Union und das Königreich Marokko übereingekommen, das Assoziationsabkommen wie folgt zu ändern: 1. Artikel 7 erhält folgenden Fassung: "Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union und Marokkos, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse." 2. Artikel 10 wird gestrichen. 3. Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung: ‚LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE‘. 4. Artikel 15 erhält folgenden Fassung: ‚Als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“, „landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ und „Fisch und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.‘ 5. Artikel 17 erhält folgenden Fassung: ‚(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Regelungen dieses Protokolls. Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Europäische Union bei der Einfuhr von Fructose (KN-Code 1702 50 00 ) mit Ursprung in Marokko einen Agrarteilbetrag beibehält. Dieser Agrarteilbetrag entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als für die Herstellung von Fructose verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt der Europäischen Union und den Preisen der Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Drittländern.‘ ‚(2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Regelungen dieses Protokolls. Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in der dem Protokoll Nr. 2 beigefügten Liste 3 des aufgeführten Waren des Teilkapitels HS 1902 (Teigwaren) einen Agrarteilbetrag getrennt ausweist.‘ 6. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1)   Die Parteien treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Agrarpolitik sowie der Empfindlichkeit und der Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse einander weitere präferenzielle Zugeständnisse einzuräumen.‘ 7. Die Protokolle Nr. 1, 2 und 3 und deren Anhänge erhalten die Fassung der Protokolle, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels enthalten sind. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Frau …, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Кралство Мароко Por el Reino de Marruecos Za Marocké království For Kongeriget Marokko Für das Königreich Marokko Maroko Kuningriigi nimel Για το Βασίλειο του Μαρόκου For the Kingdom of Morocco Pour le Royaume du Maroc Per il Regno del Marocco Marokas Karalistes vārdā – Maroko Karalystės vardu, A Marokkói Királyság részéről Għar-Renju tal-Marokk Voor het Koninkrijk Marokko W imieniu Królestwa Maroka Pelo Reino de Marrocos Pentru Regatul Maroc Za Marocké kráľovstvo Za Kraljevino Maroko Marokon kuningaskunnan puolesta För Konungariket Marocko (1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (2)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1). (3)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (4)   ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1. (5)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1). (6)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (7)  EA: Agrarteilbetrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vom 6. Dezember 1993 (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18). (8)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes oder des marokkanischen Codes. Bei HS-Codes oder marokkanischen Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der Geltungsbereich des betreffenden Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (9)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes oder des marokkanischen Codes. Bei HS-Codes oder marokkanischen Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der Geltungsbereich des betreffenden Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (10)  Übersteigt die Weichweizenerzeugung Marokkos (P) 2,1 Mio. Tonnen, so wird das Kontingent (Q) bei einer Erzeugung Marokkos von 3 Mio. Tonnen oder mehr nach folgender Formel auf mindestens 400 000 Tonnen reduziert: Q (Mio. Tonnen) =2,59-0,73*P (Mio. Tonnen) (1)  Das Kontingent wird ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens angehoben. (2)  Die Zölle auf diese Erzeugnisse werden ab Inkrafttreten des Abkommens um 50 % gesenkt. Die restlichen Zölle werden linear in 9 gleichen Tranchen abgebaut (10. Jahr 0 %). (*1)  gemäß dem spezifischen Lastenheft über die Fleischklassen und die tierzüchterischen Vorschriften für die Einfuhr, die die Parteien bei der Unterzeichnung des Abkommens vereinbart haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.