Europäische Union

79/246/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Veneto) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0246 79/246/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Veneto) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 055 vom 06/03/1979 S. 0017 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Veneto) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (79/246/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 3. Januar 1979 das Gesetz "Anwendung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Reform der Agrarstruktur in der Region Veneto" der Region Veneto vom 16. Juni 1978 mit Änderungen vom 10. November 1978 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Gesetzes die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 76/480/EWG vom 13. April 1976 (5) und 76/964/EWG vom 7. Dezember 1976 (6) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen sowie ob das genannte Gesetz die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahmen erfuellt. Die Artikel 3 bis 22 und Artikel 63 des genannten Gesetzes entsprechen den Bedingungen und Zielsetzungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die Artikel 23 bis 35 und Artikel 63 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Die Artikel 36 bis 47 und Artikel 63 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/161/EWG. Die Artikel 48 bis 55 und Artikel 63 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 75/268/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Gesetzes der Region Veneto vom 16. Juni 1978 in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1978 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Die Artikel 49 bis 51 des Gesetzes der Region Veneto vom 16. Juni 1978 in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1978 erfuellen die Bedingungen für eine (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (5)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 14. (6)ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1976, S. 62. finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.