Europäische Union

98/523/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über ein Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache VII/AMA/10/97 - Zugang zum Flughafen Karlstad) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2009) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0523. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hränkt oder untersagt werden." (34) Außerdem wurde die Richtlinie 92/14/EWG vom Rat im Rahmen der allgemeinen Verkehrspolitik gemäß Artikel 84 Absatz 2 EG-Vertrag verabschiedet, der keine Bestimmung wie jene des Artikels 130t in Titel XVI über die Umwelt enthält, die es den Mitgliedstaaten in der Tat erlaubt, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. (35) Aus den vorstehenden Überlegungen und der Tatsache, daß es sich bei dieser Richtlinie um eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung handelt, ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten den Einsatz von Kapitel-2-Flugzeugen, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor höchstens 25 Jahren erstmalig ausgestellt wurde, auf ihren Flughäfen bis zum 31. März 2002 zulassen müssen. Es ist daher nicht mit der Richtlinie vereinbar, daß ein Mitgliedstaat den Einsatz solcher Flugzeuge auf einem oder mehreren seiner Flughäfen nicht erlaubt. (36) Die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 sieht vor, daß alle Linienflugdienste und die überwiegende Mehrzahl der Nichtlinienflugdienste von und zum neuen Karlstader Flughafen mit Kapitel-3-Flugzeugen durchgeführt werden müssen. Betreibern von Kapitel-2-Flugzeugen wird daher bei Linienfluegen der Zugang zum Karlstader Flughafen verweigert, und bei anderen Flügen werden ihnen erhebliche Beschränkungen auferlegt, was nicht mit der Richtlinie 92/14/EWG vereinbar ist. (37) Selbst wenn der Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie durch diese Beschränkungen für Kapitel-2-Flugzeuge außer acht gelassen werden könnte, stuenden dieselben immer noch im Gegensatz zu den in Absatz 24 angesprochenen Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. Der neue Karlstader Flughafen liegt nämlich in einem dünnbesiedelten Gebiet abseits des Stadtzentrums und weist ein recht geringes Verkehrsvolumen auf. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, daß die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 außer den oben angesprochenen Bestimmungen zu Kapitel-2-Flugzeugen mehrere Zusatzmaßnahmen umfaßt, die die Lärmbelastung am neuen Karlstader Flughafen verringern sollen, und zu denen eine Gesamtlärmquote, Betriebsbeschränkungen für Starts und Landungen sowie Lärmschutzmaßnahmen für Anwohner gehören. Die schwedischen Behörden haben der Kommission nicht dargelegt, daß diese zusätzlichen Maßnahmen bei Berücksichtigung der Lage und des Verkehrsvolumens des Flughafens unzureichend sind, um einen angemessenen Schutz vor Fluglärm in Flughafennähe zu gewährleisten. (38) Obwohl die Richtlinie 92/14/EWG als Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Einsatz der Flugzeuge, die den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genügen, bis 1. April 2002 zu gestatten, werden darin keine detaillierten Vorschriften zu den entsprechenden Genehmigungen und mithin zu den Einschränkungen derselben festgelegt. Die Mitgliedstaaten können deshalb bestimmte einschränkende Betriebsmaßnahmen anwenden, sofern diese den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates und, im vorliegenden Fall, den Grundsätzen, nach denen Artikel 8 Absatz 2 (wie in den obigen Absätzen 23 und 24 angesprochen) auszulegen ist, entsprechen. (39) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß mit der Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 des weiteren ein nächtliches Startverbot für Kapitel-2-Flugzeuge zwischen 22.00 und 7.00 Uhr für den neuen Karlstader Flughafen eingeführt wird. Ein solches nächtliches Startverbot kann als einschränkende Betriebsmaßnahme im obigen Sinne und damit als mit den Regeln der Richtlinie vereinbar betrachtet werden. Ferner kann ein solches nächtliches Startverbot, soweit es die Bevölkerung während der üblichen Nachtruhe vor den im Vergleich zu Kapitel-3-Flugzeugen höheren Lärmemissionen von Kapitel-2-Flugzeugen schützen soll, als den in Absatz 24 angesprochenen Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechend angesehen werden. (40) Die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 verstößt somit gegen Artikel 2 der Richtlinie 92/14/EWG und daher auch gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, insofern sie außerhalb des Zeitraums des nächtlichen Startverbots (22.00 bis 7.00 Uhr) die Ausübung von Verkehrsrechten auf den Luftverkehrsstrecken zwischen dem neuen Karlstader Flughafen und anderen Flughäfen in der Gemeinschaft mit Kapitel-2-Flugzeugen beschränkt. (41) Darüber hinaus ist auf das Argument der schwedischen Behörden einzugehen, daß ihre Entscheidung vom 15. November 1994 nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates gerechtfertigt sei. (42) Hierzu ist anzumerken, daß laut Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 1 nur durchgeführt werden kann, sofern nicht ein betroffener Mitgliedstaat die Maßnahme binnen einem Monat nach Unterrichtung durch den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, anficht. Diese Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission muß mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der vorgesehenen Maßnahme erfolgen. Die schwedischen Behörden haben ihre Entscheidung der Kommission weder drei Monate vor Inkrafttreten noch zu einem sonstigen Zeitpunkt offiziell mitgeteilt. Deshalb ist Artikel 9 auf die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 nicht anwendbar. (43) Ferner hätte, selbst wenn die schwedischen Behörden ihre Entscheidung vor deren Inkrafttreten offiziell der Kommission mitgeteilt und so die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9 ohne die Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung anderer Erwägungen ermöglicht hätten, keine entsprechende Genehmigung erteilt werden können, da die Geltungsdauer der Entscheidung der schwedischen Behörden nicht - wie in Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich gefordert - auf drei Jahre begrenzt ist. Ferner dürfen Maßnahmen, die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 ergreifen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht einschränkender sein, als zur Lösung der Probleme erforderlich ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), und müssen nach Artikel 9 Absatz 4 "angemessen [sein] und im Einklang mit dieser Verordnung [stehen] bzw. mit anderen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar" sein. Es wurde bereits in bezug auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 gezeigt, daß die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch gegen die Bestimmungen der Richtlinie 92/14/EWG verstößt. (44) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die Entscheidung der schwedischen Behörden vom 15. November 1994 gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung verstößt, insoweit sie die Ausübung von Verkehrsrechten auf Luftverkehrsstrecken zwischen dem neuen Karlstader Flughafen und anderen Flughäfen in der Gemeinschaft außerhalb des Zeitraums des nächtlichen Startverbots (22.00 bis 7.00 Uhr) mit Flugzeugen beschränkt, die nicht den Anforderungen von Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt entsprechen. Die schwedischen Behörden dürfen daher die entsprechenden Bestimmungen ihrer Entscheidung nicht weiter anwenden. Allerdings ist den schwedischen Behörden eine Frist zur Anpassung der Rechtsvorschriften über den Zugang zum Karlstader Flughafen an diese Entscheidung zu gewähren. Diese Frist sollte die Dauer der nächsten Flugplanperiode, die am 27. März 1999 endet, nicht übersteigen, damit die Luftverkehrsgesellschaften bei der Planung der anschließenden Sommerperiode 1999 Rechtssicherheit genießen. (45) Da, wie in Absatz 21 ausgeführt, die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ab dem 1. Juli 1994 in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens einbezogen wurde, kann die Entscheidung der Kommission nicht auf die Situation innerhalb der Gemeinschaft beschränkt werden, sondern muß den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erfassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Schweden wird davon ablassen, die Entscheidung der Nationalen Genehmigungsbehörde für den Umweltschutz vom 15. November 1994 insoweit anzuwenden, als diese die Ausübung der Verkehrsrechte auf Luftverkehrsstrecken zwischen dem neuen Karlstader Flughafen und anderen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Zeitraums des nächtlichen Startverbots (22.00 bis 7.00 Uhr) mit Flugzeugen, die nicht den Anforderungen von Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die InternationaIe Zivilluftfahrt entsprechen, beschränkt. Artikel 2 Schweden kommt dieser Entscheidung spätestens am 27. März 1999 nach. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (2) ABl. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21. (3) ABl. L 107 vom 7. 4. 1998, S. 4. (4) ABl. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1. (5) ABl. C 208 vom 28. 7. 1994, S. 7. (6) Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, S. 1533, und Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, S. I-3206. (7) ABl. L 162 vom 13. 7. 1995, S. 25. (8) Rechtssache C-288/89, Mediawet, Slg. 1991, S. 4007, und Rechtssache C-76/90, Säger/Dennemeyer, Slg. 1991, S. 4221. (9) ABl. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 145.

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