Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1341 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

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5.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 212/116 BESCHLUSS (GASP) 2016/1341 DES RATES vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (1) angenommen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP (2) ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden. (2) Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) mit neuen Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) verabschiedet. (3) Am 31. März hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) angenommen, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden. (4) Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 (4) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden. (5) Die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates sieht die Benennung zusätzlicher Güter vor, für die das Verbot der Weitergabe, Beschaffung und Bereitstellung technischer Unterstützung auch gilt. Der gemäß Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates eingesetzte Ausschuss hat eine Liste von mit Massenvernichtungswaffen in Zusammenhang stehenden Artikeln, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien geprüft, die als sensible Güter festgelegt und benannt werden müssen. (6) Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass das Verbot des Einlaufens von Schiffen in Häfen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, auch für die Flagge der DVRK führende Schiffe gelten sollte. (7) Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden können. (8) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buch–stabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013) und Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;“. 2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt oder die die Flagge der DVRK führen, das Einlaufen in ihre Häfen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016. Im Namen des Rates Der Präsident M. LAJČÁK (1)  Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52). (2)  Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (ABl. L 341, 23.12.2010, p.32). (3)  Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 38). (4)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.