Europäische Union

2013/704/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. November 2013 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

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3.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 322/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 19. November 2013 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals (2013/704/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung bereits finanziellen Beistand, einschließlich finanziellen Beistands des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), erhielten. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Regeln für die Genehmigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die einen solchen finanziellen Beistand erhalten, und diese Regeln müssen im Falle von Mitgliedstaaten, die sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen Mittel erhalten, gemeinsam mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (2) angewandt werden. (3) Portugal wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU (3) über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal ein finanzieller Beistand aus dem EFSM gewährt und es erhält finanzielle Unterstützung durch die EFSF. (4) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Portugal im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU erfolgen. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds und im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank in der kombinierten achten und neunten Überprüfung die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche sowie soziale Auswirkungen bewertet. Diese Überprüfung hat ergeben, dass an dem bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramm einige Änderungen vorzunehmen sind. (6) Diese Änderungen sind in den einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU in der durch den Durchführungsbeschluss des Rates 2013/703/EU vom 19. November 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (4) geänderten Fassung aufgeführt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 Absätze 7 bis 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU festgelegten und von Portugal im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms durchzuführenden Maßnahmen werden hiermit genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013. Im Namen des Rates Der Präsident L. LINKEVIČIUS (1)   ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). (3)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88). (4)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.