Europäische Union

82/296/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 1982 zur Anerkennung humanitärer Organisationen und zur Freistellung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen dieser Organisationen von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0296 82/296/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 1982 zur Anerkennung humanitärer Organisationen und zur Freistellung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen dieser Organisationen von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 132 vom 14/05/1982 S. 0056 - 0056 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. April 1982 zur Anerkennung humanitärer Organisationen und zur Freistellung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen dieser Organisationen von Währungs- ausgleichsbeträgen (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/296/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2898/81 (4), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt. Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt worden sind. Die Prüfung der Satzungen des - Croix Rouge de Belgique, - Caritas Catholica A.S.B.L., - Solidarité Socialiste, - Solidarité Libérale, - OXFAM Belgique, - Les petits Riens A.S.B.L., - Aide à l'église en détresse A.S.B.L. hat ergeben, daß diese Vereinigungen humanitäre Organisationen sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Folgende humanitäre Organisationen: - Croix Rouge de Belgique, - Caritas Catholica A.S.B.L., - Solidarité Socialiste, - Solidarité Libérale, - OXFAM Belgique, - Les petits Riens A.S.B.L., - Aide à l'église en détresse A.S.B.L. werden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 ab 24. Februar 1982 anerkannt. (2) Belgien legt die Bedingungen fest, die die in Absatz 1 genannten Organisationen erfuellen müssen, damit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 auf sie angewandt werden kann. Artikel 2 Belgien teilt der Kommission - alljährlich am 1. Februar die von den in Artikel 1 genannten Organisationen im Vorjahr als Nahrungsmittelhilfe ausgeführten Mengen, - unverzueglich jede Änderung der Art der Tätigkeit dieser Organisationen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 20. April 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 138 vom 25. 5. 1981, S. 1. (4) ABl. Nr. L 287 vom 8. 10. 1981, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.