Europäische Union

70/244/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die mehrjährige finanzielle Vorausschau

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Avis juridique important | 31970D0244 70/244/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die mehrjährige finanzielle Vorausschau Amtsblatt Nr. L 094 vom 28/04/1970 S. 0023 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0064 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0205 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0064 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0228 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0126 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0147 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0147 BESCHLUSS DES RATES vom 21. April 1970 über die mehrjährige finanzielle Vorausschau (70/244/EGKS, EWG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BESCHLIESST: Artikel 1 Um den Haushaltsplan der Gemeinschaften in den Rahmen mehrjähriger Vorausplanungen einzubauen, erstellt die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für Haushaltspolitik jährlich eine finanzielle Vorausschau für die drei folgenden Haushaltsjahre, in der aufgezeigt wird, welche finanziellen Folgen die geltenden Verordnungen oder Beschlüsse sowie die von der Kommission dem Rat unterbreiteten Vorschläge für die Gemeinschaft haben. Diese Vorausschau wird nach Ausgabenkategorien aufgeschlüsselt. Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments prüft und beurteilt der Rat diese Vorausschau. Artikel 2 Der Rat prüft jedes Jahr an Hand eines Berichtes der Kommission die Übereinstimmung der Vorausschau mit den festgestellten Entwicklungen. Artikel 3 Sobald sich zeigt, daß die Ausgaben einer Kategorie die Vorausschau erheblich übersteigen, legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet ihm Vorschläge für geeignete Gemeinschaftsmaßnahmen. Geschehen zu Luxemburg am 21. April 1970. Im Namen des Rates Der Präsident P. HARMEL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.