Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1441 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die von Polen angemeldete Beihilferegelung mit dem Titel „Beihilferegelung für Milcherzeuger“ (SA.45447 (2016/C) (ex 2016/N)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4359)

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9.8.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 206/8 BESCHLUSS (EU) 2017/1441 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2017 über die von Polen angemeldete Beihilferegelung mit dem Titel „Beihilferegelung für Milcherzeuger“ (SA.45447 (2016/C) (ex 2016/N)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4359) (Nur der polnische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 meldete Polen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Beihilferegelung für Milcherzeuger (im Folgenden die „Beihilferegelung“) an. (2) Polen legte mit Schreiben vom 1. Juni 2016 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die die polnischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2016 übermittelten. (3) Mit Schreiben vom 16. September 2016 (1) (im Folgenden der „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Polen über ihren Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Im selben Schreiben äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt. (4) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 übermittelte Polen Informationen zum Einleitungsbeschluss. (5) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (6) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten und informierte Polen mit Schreiben vom 13. Januar 2017 entsprechend. (7) Mit Schreiben vom 14. November 2016 und 13. Januar 2017 ersuchte die Kommission Polen um zusätzliche Informationen. Polen antwortete mit Schreiben vom 20. Januar 2017. 2.   HINTERGRUND (8) Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse war die mengenmäßige Begrenzung der Erzeugung („Milchquotenregelung“) über viele Jahre ein wesentliches marktpolitisches Instrument. Nach ihrer Einführung im Jahr 1984 wurde sie mehrfach verlängert, letztmals mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) („Verordnung über die einheitliche GMO“) bis zum 31. März 2015. Das letzte Quotenjahr war somit 2014/2015. Hauptziel der Milchquotenregelung war es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Für Milchlieferungen oder -direktverkäufe, die über eine bestimmte Garantieschwelle hinausgingen, wurde eine Abgabe erhoben. Diese war vom Mitgliedstaat zu begleichen, sobald die nationale Quote überschritten war. Die Mitgliedstaaten mussten an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer nationalen Quote entsprach, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden konnte, in denen ein Konkurs eintrat oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage waren, ihren Beitrag zu der fälligen Abgabe zu leisten. Die Mitgliedstaaten waren dann verpflichtet, den zu zahlenden Betrag auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu der Überschreitung beigetragen hatten. Da sie die ihnen zustehende Quote überschritten hatten, mussten diese Erzeuger einen Beitrag zu der fälligen Abgabe an den Mitgliedstaat entrichten (4). (9) Im Quotenjahr 2014/2015 wurde die nationale Quote für Großhandelslieferanten (Milcherzeuger) in Polen um 580,3 Mio. kg überschritten, weshalb eine Abgabe in Höhe von 659,8 Mio. PLN (rund 152,7 Mio. EUR) an den Unionshaushalt zu zahlen war. Die polnischen Milcherzeuger, die ihre jeweilige Einzelquote überschritten hatten, mussten eine Abgabe von 90,98 PLN pro 100 kg Überschreitung entrichten. (10) Vor dem Hintergrund niedriger Milchpreise und finanzieller Schwierigkeiten im Milchsektor wurde im März 2015 die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (5) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 der Kommission (6) geändert, um die finanziellen Belastungen der Erzeuger zu verringern, die für das Quotenjahr 2014/2015 eine Überschussabgabe zahlen mussten. (11) Auf dieser Grundlage erließ Polen Vorschriften, wonach die betroffenen polnischen Milcherzeuger die Abgabe für das Überschreiten der Milchquote in drei Raten begleichen konnten (7). Diese Milcherzeuger mussten die erste Rate, die mindestens ein Drittel der geschuldeten Abgabe betragen musste, bis 30. September 2015 und mindestens ein weiteres Drittel der gesamten Abgabe bis 30. September 2016 entrichten. Als Termin für die Zahlung des verbleibenden Betrags der geschuldeten Abgabe wurde der 30. September 2017 festgelegt. Die Regelung für die Ratenzahlung wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (8) angewandt. (12) Wie in Erwägungsgrund 1 dargelegt, hat Polen am 23. Mai 2016 bei der Kommission eine Beihilferegelung angemeldet, die es erlauben würde, den von den Milcherzeugern für das Überschreiten ihrer Einzelquoten im Quotenjahr 2014/2015 noch zu entrichtenden Betrag (im Folgenden die „geschuldete Abgabe“) abzuschreiben. 3.   BESCHREIBUNG (13) Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilferegelung sind eine Kabinettsverordnung zur Einführung einer Beihilferegelung für Milcherzeuger (9) (im Folgenden die „Kabinettsverordnung“) und das Gesetz über die öffentlichen Finanzen (10). (14) Gemäß der Kabinettsverordnung kann der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Antrag eines Milcherzeugers einen Beschluss erlassen, durch den die geschuldete Abgabe ganz oder teilweise abgeschrieben wird. (15) Gemäß der Kabinettsverordnung kann die Beihilfe Milcherzeugern gewährt werden, die a) kleine und mittlere Unternehmen sind und b) die im Quotenjahr 2014/2015 Milch oder Milcherzeugnisse in einer Menge auf den Markt gebracht haben, die über der an einem bestimmten Tag des Jahres verfügbaren Einzelquote lag (mit Stand vom 31. März 2015) und die die Abgabe gemäß der Verordnung über die einheitliche GMO bezahlen mussten und c) die erste Rate der geschuldeten Abgabe beglichen haben und d) die Bedingungen für die Abschreibung von Forderungen gemäß den Artikeln 56 und 57 des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen erfüllen; mit anderen Worten: die Abschreibung wird gewährt, wenn i) eine natürliche Person verstorben ist, ohne Vermögenswerte zu hinterlassen, oder die Person Vermögenswerte hinterlassen hat, die gemäß anderen Bestimmungen nicht gepfändet werden können, oder Dinge des alltäglichen Gebrauchs hinterlassen hat, deren Gesamtwert nicht über 6 000 PLN liegt; ii) eine juristische Person aus dem entsprechenden Register der juristischen Personen gelöscht wurde und über keine Vermögenswerte verfügt, die zur Begleichung der geschuldeten Abgabe gepfändet werden könnten, und die Verbindlichkeiten nicht gesetzlich an Dritte übertragen wurden; iii) hinreichend Grund zu der Annahme besteht, dass die Summe, die durch die Vollstreckungsmaßnahmen eingezogen werden kann, nicht über den Kosten für die Einziehung des geschuldeten Betrags liegen wird, oder wenn die Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich waren; iv) eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit aufgelöst wurde; v) dies einem grundlegenden Interesse des Schuldners oder dem öffentlichen Interesse dient; vi) dies aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und eines berechtigten Interesses der Staatskasse, gerechtfertigt ist. (16) Gemäß der Kabinettsverordnung kann die Beihilfe ab dem Datum, zu dem die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt positiv beschieden hat, bis zum 31. Oktober 2017 gewährt werden. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV (17) Gemäß der Bewertung der Kommission im Einleitungsbeschluss sind alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt (Erwägungsgründe 28 bis 33 des Einleitungsbeschlusses). (18) Was die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt betrifft, so hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe nicht unter die Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AEUV oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d AEUV fällt (Erwägungsgründe 35 und 36 des Einleitungsbeschlusses). (19) Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar sein könnte, da die Beihilfe offenbar keiner der Beihilfekategorien gemäß den für den Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht; bei diesen Vorschriften handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (11), die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (12) (im Folgenden die „Rahmenregelung“), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (13) (im Folgenden die „Leitlinien“) und die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (Erwägungsgründe 37 bis 39 sowie 48 und 49 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus dient die Beihilfe offensichtlich nicht der Förderung der Entwicklung des Milchsektors im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (20) Zudem zeigte sich im Einleitungsbeschluss, dass die Beihilferegelung offenbar gegen die Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO verstößt, in der die Milchabgabe geregelt ist (Erwägungsgründe 40 bis 47 des Einleitungsbeschlusses). 5.   STELLUNGNAHME POLENS (21) Polen hat zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens keine Stellungnahme abgegeben, um die angemeldeten Zweifel auszuräumen. Allerdings erklärte Polen in den Schreiben vom 12. Oktober 2016 und vom 20. Januar 2017, dass die Beihilfe in Polen nicht eingeführt wurde und nicht eingeführt werden wird, solange sie von der Kommission nicht positiv beschieden wird (siehe Erwägungsgrund 16). 6.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (22) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten. 7.   PRÜFUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE (23) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (24) Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt daher voraus, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (25) Mit der Beihilferegelung kann die geschuldete Abgabe abgeschrieben werden. Die Regelung basiert auf nationalen Bestimmungen und ist somit dem Staat zurechenbar. Sie wird auch aus dem Staatshaushalt finanziert, da die Abgabe von Polen bereits an den EGFL gezahlt wurde und dem polnischen Staat nun durch die Abschreibung der geschuldeten Abgabe Einnahmen entgehen, die für andere Zwecke verwendet werden könnten. Der Verzicht auf Mittel, die der Staat andernfalls eingenommen hätte, stellt eine Übertragung staatlicher Mittel dar (14). Selektiver Vorteil/Unternehmen (26) Bei den potenziellen Begünstigten der Beihilferegelung handelt es sich um bestimmte Milch erzeugende landwirtschaftliche Betriebe in Polen (Erwägungsgrund 15) (15). (27) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (16). Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, muss die angemeldete Maßnahme dem Begünstigten Vorteile verschaffen, die ihn von Kosten entlasten, die er normalerweise aus eigenen Mitteln tragen müsste. (28) Gemäß aktueller Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-538/11, Königreich Belgien gegen Europäische Kommission, gilt: „Der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, schließt … die zusätzlichen Kosten mit ein, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur, zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden“ (17). (29) Kosten, wie die Milchabgabe im vorliegenden Fall, sind Ausgaben, die ein Milcherzeuger im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der Milchabgabe ist in der Verordnung über die einheitliche GMO und den nationalen Vorschriften über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse festgeschrieben (siehe Erwägungsgründe 8 bis 10). Werden bestimmten Unternehmen solche Ausgaben ganz oder teilweise erlassen, wird ihnen ein Vorteil gewährt. (30) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilferegelung Milcherzeugern einen selektiven Vorteil gewährt. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (31) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (18). Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (19). Innerhalb der Union wird Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Milch, in erheblichem Umfang getrieben (20) und Polen ist unionsweit einer der größten Milcherzeuger (21). (32) Die in diesem Beschluss bewertete Beihilferegelung dient der Unterstützung von Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor, insbesondere von Tätigkeiten der Molkereien. In Bezug auf Erzeugnisse der Molkereien findet Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehende Beihilferegelung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (33) Angesichts des umfangreichen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Regelung den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe (34) Daher kann geschlossen werden, dass die Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu bewerten ist. 8.   BEWERTUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (35) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen unterrichten und dürfen diese Beihilfen erst einführen, wenn die Kommission sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt hat (Stillhaltepflicht). (36) Die Beihilferegelung wurde am 23. Mai 2016 bei der Kommission angemeldet und bisher nicht eingeführt. Somit ist Polen seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 9.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (37) Da die Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Nachweispflicht, dass eine Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, bei dem betreffenden Mitgliedstaat (22). Die Kommission stellt fest, dass die polnischen Behörden keine Angaben dazu gemacht haben, warum die Beihilferegelung auf der Grundlage eines der Instrumente der Kommission für staatliche Beihilfen (insbesondere der nachstehend aufgeführten Instrumente) als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnte. (38) Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, entspricht die bewertete Beihilferegelung keiner der Beihilfekategorien gemäß der Rahmenregelung bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Da Polen diesbezüglich keine Stellungnahme vorgelegt hat, sieht die Kommission ihre Zweifel an der Anwendbarkeit der Rahmenregelung und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bestätigt. (39) Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, erfüllt die Beihilfe im Rahmen der bewerteten Regelung außerdem nicht die Kriterien für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien. Da Polen diesbezüglich keine Stellungnahme vorgelegt hat, sieht die Kommission ihre Zweifel an der Anwendbarkeit der Leitlinien bestätigt. (40) Da Polen keine Stellungnahme zu De-minimis-Beihilfen vorgelegt hat, sieht die Kommission zudem ihre Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bestätigt. (41) In der Anmeldung bezieht sich Polen auf Randnummer 30 der Rahmenregelung. Gemäß Randnummer 30 der Rahmenregelung prüft die Kommission Beihilferegelungen, die nicht unter die Rahmenregelung oder sonstige einschlägige Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen, auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV, der Gemeinsamen Agrarpolitik und entsprechend der Rahmenregelung, wo dies möglich ist. Mitgliedstaaten, die Beihilfen anmelden, die nicht unter die Rahmenregelung fallen, müssen nachweisen, dass bei der betreffenden staatlichen Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze gemäß Teil I Kapitel 3 der Rahmenregelung eingehalten werden. Die Kommission genehmigt nur Beihilfemaßnahmen, bei denen die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig aufwiegen. (42) Bei Beihilfesachen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV hat die Kommission großen Ermessensspielraum (23). (43) In Artikel 107 Absatz 3 AEUV sind vier Fälle genannt, in denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach Auffassung der Kommission finden die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d AEUV aufgeführten Ausnahmetatbestände in vorliegendem Fall keine Anwendung, da die in Rede stehende Beihilferegelung nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; ebenso wenig dient sie Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (44) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (45) Zur Erfüllung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV muss die Beihilfe einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen. Diesbezüglich müssen Beihilfen im Agrarsektor insbesondere mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Einklang stehen. Ist eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor vorhanden, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder sie beeinträchtigen könnten (24). (46) Für den Milchsektor sind die betreffenden Vorschriften in der Verordnung über die einheitliche GMO und in der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ist unter anderem die Zahlung der Abgabe geregelt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 wurde eine Änderung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Zahlung des geschuldeten Betrags für den am 1. April 2014 beginnenden Zwölfmonatszeitraum zinsfrei in drei Jahresraten bis zum 30. September 2017 erfolgt. In der Verordnung über die einheitliche GMO sind hinsichtlich der Zahlung der Abgabe keine weiteren Ausnahmen vorgesehen. Polen nutzte diese Regelung durch die Gewährung von De-minimis-Beihilfen. Darüber hinaus enthält die vorliegende Beihilferegelung eine Bestimmung, wonach die Abgabe (zweite und dritte Jahresrate) Betriebsinhabern erlassen werden kann, die ihre jeweils verfügbaren Mengen überschritten haben und die somit nach den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse diese Abgabe an den polnischen Staat entrichten müssen. Würden bestimmte polnische Milcherzeuger von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe befreit, würde dies das Quotensystem untergraben und den Wettbewerb mit den Erzeugern verzerren, die ihre Quoten eingehalten haben, und denjenigen, die die von ihnen geschuldete Abgabe bezahlt haben (25). (47) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Abschreibung der Milchabgabe nicht mit der Verordnung über die einheitliche GMO und der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 im Einklang steht und somit im Bereich der Milchquotenregelung gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstößt. (48) Die Abschreibung der Milchabgabe dient lediglich dazu, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, trägt jedoch keineswegs zur Entwicklung des Sektors oder der Verfolgung eines gemeinsamen Interesses bei und ist somit nicht mit den GMO-Vorschriften vereinbar. (49) Darüber hinaus gilt, dass eine staatliche Beihilfe, die zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führt, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (26). (50) Deshalb kann die Beihilferegelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Abschließende Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (51) Aus den angeführten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (52) Da die Beihilferegelung noch nicht eingeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 21), muss keine staatliche Beihilfe wiedereingezogen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Polen am 23. Mai 2016 angemeldete Beihilferegelung für Milcherzeuger ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Diese staatliche Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Daher darf die Beihilfe von den polnischen Behörde nicht eingeführt werden. Artikel 2 Polen unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Beschlusses über die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffenen Maßnahmen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2017 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  C(2016) 5770 final. (2)   ABl. C 406 vom 4.11.2016, S. 86. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.