Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind. Artikel 7 (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 8 (1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union. (2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident I. KORČOK (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016. (2)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3). (3)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen (ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 3). (4)  Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4). (5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). (7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). (11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Angesichts der finanziellen Herausforderungen und der außergewöhnlichen Umstände, mit denen Jordanien durch die Aufnahme von über 1,3 Millionen Syrern zu kämpfen hat, wird die Kommission 2017 gegebenenfalls einen neuen Vorschlag zur Ausweitung und Erhöhung der Makrofinanzhilfe (MFA) für Jordanien nach dem erfolgreichen Abschluss des zweiten MFA machen, vorausgesetzt, die üblichen Voraussetzungen für diese Art von Unterstützung, einschließlich einer aktualisierten Bewertung des externen Finanzierungsbedarfs Jordaniens durch die Kommission, werden erfüllt. Diese für Jordanien sehr wichtige Unterstützung würde dem Land helfen, die makroökonomische Stabilität sowie die Entwicklungserfolge aufrechtzuerhalten und die Reformagenda des Landes fortzusetzen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.