Europäische Union

2012/247/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus

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8.5.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 121/36 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Mai 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus (2012/247/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN (1) Am 16. Mai 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus („betroffenes Land“), gedumpt sein sollen. (2) Der Antrag wurde vom Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion bestimmter nahtloser Rohre in der Union entfällt. (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden. (4) Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Belarus ein. (5) Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an den ausführenden Hersteller in Belarus, an die Einführer und an die belarussischen Behörden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (6) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (7) Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück. (8) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. (9) Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe. (10) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Belarus eingestellt werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, die einen kreisförmigem Querschnitt, einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben (3) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 19 10 , ex 7304 19 30 , ex 7304 23 00 , ex 7304 29 10 , ex 7304 29 30 , ex 7304 31 80 , ex 7304 39 58 , ex 7304 39 92 , ex 7304 39 93 , ex 7304 51 89 , ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden, mit Ursprung in Belarus, wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 7. Mai 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. (2)   ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 22. (3)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-535-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.