Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/702 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union

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8.5.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 120/1 BESCHLUSS (EU) 2019/702 DES RATES vom 15. April 2019 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 17. und 18. Dezember 2009 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2010/417/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2). (3) Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert. Es ist beabsichtigt, dass die Republik Kroatien dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 beitritt. (4) Das Abkommen sollte nun im Namen der Union genehmigt werden. (5) Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/417/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2010/417/EG genannten, erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wird im Namen der Union genehmigt (3). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, mit der die Union die Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (4), und nimmt folgende Notifikation vor: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“ Artikel 3 Die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019. Im Namen des Rates Der Präsident P. DAEA (1)  Zustimmung vom 2. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2010/417/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 30). (3)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32, veröffentlicht. (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.