Europäische Union

90/609/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1990 zur Aufhebung der Entscheidung 90/512/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

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Avis juridique important | 31990D0609 90/609/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1990 zur Aufhebung der Entscheidung 90/512/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien Amtsblatt Nr. L 321 vom 21/11/1990 S. 0018 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . November 1990 zur Aufhebung der Entscheidung 90/512/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien ( 90/609/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1), insbesondere auf Artikel 10 , gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11 . Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : In verschiedenen Teilen Belgiens sind mehrere Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt worden . Infolge der klassischen Schweinepest hat die Kommission die Entscheidung 90/161/EWG ( 3 ), ersetzt durch die Entscheidung 90/512/EWG vom 16 . Oktober 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien ( 4 ), erlassen . Da die Tierseuche in dem in Entscheidung 90/512/EWG beschriebenen Gebiet unter Kontrolle ist, kann die genannte Entscheidung aufgehoben werden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Entscheidung 90/512/EWG wird aufgehoben . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen . Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 20 . November 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 13 . ( 3 ) ABl . Nr . L 90 vom 5 . 4 . 1990, S . 26 . ( 4 ) ABl . Nr . L 285 vom 17 . 10 . 1990, S . 33 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.