Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/643 des Rates vom 23. Februar 2026 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/643 17.3.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/643 DES RATES vom 23. Februar 2026 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. März 2024 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 7. Oktober 2025 erfolgreich abgeschlossen. (2) Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften aus der Union an die Schweizerische Eidgenossenschaft unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, insbesondere des in Artikel 7 der Charta und anerkannten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden. (3) Das Abkommen fördert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jenen der Mitgliedstaaten sowie Europol und Eurojust mit dem Ziel, die innere Sicherheit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen innerhalb des Schengen-Raums wirksam zu gewährleisten. (4) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 9. Februar 2026 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angehört und hat am 19. Dezember 2025 (2) seine Stellungnahme abgegeben. (7) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (3) wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU (1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/643/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.