Europäische Union

96/321/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Österreichs auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0321 96/321/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Österreichs auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 122 vom 22/05/1996 S. 0023 - 0023 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Österreichs auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/321/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 379, gestützt auf den Antrag Österreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Österreich hat mit Schreiben vom 30. November 1995 bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte gestellt, mit denen die in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit für pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien, die in Österreich, aber nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, verlängert werden soll. Der von den österreichischen Behörden übermittelte Antrag enthält ausreichende Tatsachenangaben, damit die Kommission die Begründetheit des Antrags würdigen kann. Die österreichischen Behörden stützen ihren Antrag auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen der Arzneimittelmarkt in Österreich nach ihrer Aussage aufgrund des Ablaufs der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit, d. h. am 7. Oktober 1995, ausgesetzt wäre. Der Ablauf der Übergangszeit werde eine spürbare Zunahme der Paralleleinfuhren nach Österreich zur Folge haben. Artikel 379 der Beitrittsakte weicht von einem grundlegenden Prinzip des Vertrages, dem freien Warenverkehr, ab und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen. Daher kann entsprechend dieser Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Kommission Artikel 379 der Beitrittsakte keine Anwendung finden. Artikel 379 der Beitrittsakte bezweckt, es in einem bestimmten Wirtschaftszweig, der von Schwierigkeiten erheblich und voraussichtlich anhaltend getroffen ist, zu ermöglichen, die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine Analyse der von den österreichischen Behörden übermittelten Wirtschaftsdaten hat gezeigt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 379 der Beitrittsakte nicht erfuellt sind. Insbesondere geht aus ihr hervor, daß die Arzneimittelindustrie in Österreich keinen erheblichen und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Die Zunahme des Umfangs der Einfuhren der in Österreich, jedoch nicht in Spanien patentierten Arzneimittel aus Spanien erscheint auf längere Sicht nicht so bedeutend, daß sie geeignet wäre, auf dem österreichischen Arzneimittelmarkt zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu führen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag Österreichs gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen zur Verlängerung der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit für pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien, die in Österreich, jedoch nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, wird abgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.