Europäische Union

2014/230/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0230. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

26.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/44 BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (2014/230/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91, 100, 191 Absatz 4, 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Einklang mit dem Beschluss 2014/229/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) am 9. November 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Einige Bestimmungen des Abkommens betreffen die Rückübernahme und fallen deshalb in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags. Ein separater Beschluss (3) über diese in Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss erlassen. (3) Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (4) wird mit Ausnahme von dessen Artikel 34 Absatz 3 im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 2 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem in Artikel 41 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Die Union, bzw. gegebenenfalls die Union und die Mitgliedstaaten, werden abhängig vom jeweiligen Thema im Gemischten Ausschuss vertreten. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 48 Absatz 1 des Abkommens vor (5). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  Zustimmung am 26. Februar 2014 erteilt (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2014/229/EU des Rates vom 27. Oktober 2009 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts). (3)  Beschluss 2014/231/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, hinsichtlich die Rückübernahme betreffende Angelegenheiten (siehe Seite 46 dieses Amtsblatts). (4)  Der Wortlaut des Abkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17, veröffentlicht. (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.