Europäische Union

2006/903/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret S.A., Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1766) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0903. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen Zweck bzw. eine ähnliche oder gleiche Wirkung haben könnten, zu unterlassen. (1)   ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3. (2)  Da die Kommission auf Grund der Angaben von EKA die Kartellenbildung gemäß Ziff. 23 der Kronzeugenregelung auf den 31. Januar 1994 zurückführen konnte, werden diese Elemente bei der Festlegung der Geldstrafe nicht berücksichtigt, was zu einer Erhöhung wegen der Dauerhaftigkeit von 20 % statt 55 % für dieses Unternehmen führt. (3)  Dabei handelt es sich um: Im Falle von Degussa: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.907 — Peroxidprodukte, ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1), Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1). Im Falle von Edison: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/31.865, PVC II), ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14). Im Falle von Solvay: Zitierte Entscheidungen der Kommission vom 23. November 1984 (Peroxid-Produkte), vom 23. April 1986 (Polypropylen) und vom 27. Juli 1994 (PVC II). Im Falle von Atofina/Arkema: Zitierte Entscheidungen der Kommission vom 23. November 1984 (Peroxid-Produkte) und vom 27. Juli 1994 (PVC II). (4)  Die Erhöhung für einen erneuten gleichartigen Verstoß gilt nur für Atofina und nicht für seine Mutterunternehmen Elf Aquitaine und Total, da sie Atofina zum Zeitpunkt der früheren Zuwiderhandlung nicht kontrollierten. Der Multiplikationsfaktor für Total (3) wird daher nicht in die Berechnung einbezogen. Stattdessen wird für die Berechnung der Wiederholungstäterschaft mit 1,25 der Faktor angewandt, der auch zur Geltung gekommen wäre, wenn die Entscheidung lediglich an Atofina gerichtet wäre (mit einem weltweiten Umsatz von 5,7 Mrd. EUR im Jahr [2005]). Für diesen Betrag wird gegen Atofina folglich eine separate Geldbuße festgesetzt. (5)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03 Tokai Carbon Co. Ltd. und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, noch nicht veröffentlicht (siehe ABl. C 205 vom 20.8.2005, S. 18), Rdnr. 390.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.