Europäische Union

90/500/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1990 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von währungsausgleichsbeträgen (nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0500 90/500/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1990 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von währungsausgleichsbeträgen (nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 278 vom 10/10/1990 S. 0040 - 0040 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1990 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) (90/500/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (4), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt. Ausfuhren nach Drittländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt sind. Mit der Entscheidung 86/77/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/163/EWG (6), wurden einige humanitäre Organisationen anerkannt. Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung gemäß den diesbezueglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch als humanitäre Organisationen gelten. »Christian Aid" kann als eine solche Organisation angesehen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die humanitäre Organisation »Christian Aid" wird mit Wirkung vom 1. September 1990 im Anhang zur Entscheidung 86/77/EWG hinzugefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 2. Oktober 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9. (4) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29. (5) ABl. Nr. L 76 vom 21. 3. 1986, S. 54. (6) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.