Europäische Union

2002/286/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Maßnahme, die Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Georgsmarienhütte Holding GmbH durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4510)

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Quellenkennung: 32002D0286. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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als Marktpreis der Vermögenswerte der Gröditzer gelten kann. 5.2. Enthält der Geschäftsbesorgungsvertrag eine staatliche Beihilfe? (49) Die Kommission stellte bei Einleitung des Verfahrens weiterhin fest, dass die GMH durch die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags unter Umständen in den Genuss einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe gelangt ist, die Auswirkungen auf das Ergebnis des Verkaufsverfahrens gehabt haben könnte. (50) Die Kommission traf am 28. November 2001 eine endgültige Entscheidung zu der Frage, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag eine Beihilfe an die GMH enthalte. Dabei gelangte sie zu dem Schluss, dass die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags keine staatliche Beihilfe an die GMH enthält. Insofern kam die GMH durch die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht in den Genuss einer der Gröditzer gewährten staatlichen Beihilfe. 5.3. War die GMH Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer? (51) Die Kommission hatte zudem Bedenken, ob die GMH nicht Nutznießer der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer gewesen sei oder in Zukunft sein könnte. Die Bedenken bezogen sich darauf, dass weder der Privatisierungsvertrag noch der Geschäftsbesorgungsvertrag im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens der GMH zuerkannt worden waren. Beide Verträge sahen jedoch vor, dass die GMH die Gröditzer seit 1997 führen und in ihre Unternehmensgruppe integrieren konnte. (52) Der britische Stahlverband und die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs unterstützten diese anfänglichen Bedenken der Kommission und äußerten, die GMH sei aus dem Grund Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer, weil sie diese seit 1997 führe. (53) In ihrer Stellungnahme bekräftigen Deutschland und die GMH ihre Position, wonach die Gröditzer niemals in die GMH-Gruppe integriert gewesen sei. Sie gaben auch an, die GMH sei niemals formeller Eigentümer gewesen und habe nie die wirtschaftliche Kontrolle ausgeübt. Außerdem legte Deutschland ein Expertengutachten vor, aus dem hervorgeht, dass die GMH nicht Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe gewesen ist oder sein wird, die der Gröditzer in Bezug auf ihre Privatisierung gewährt worden ist. (54) Die Kommission stellt fest, dass nach dem vorgelegten Expertengutachten alle Geschäfte zwischen der Gröditzer und der GMH wie unter fremden Dritten abgewickelt worden waren. Der Umfang dieser Geschäfte war mit 2,6 % bis 5,6 % des Umsatzes der Gröditzer und mit 3 % ihres Materialaufwands recht gering. (55) Die Kommission berücksichtigt ebenso, dass die Investitionen bei der Gröditzer hauptsächlich auf der Grundlage der Pläne der beiden BvS-Vorgängerorganisationen EREL und BMGB getätigt wurden. Beide Investitionskonzepte waren erarbeitet worden, bevor der Privatisierungsvertrag mit der GMH geschlossen wurde. Sie wurden offenbar nicht für Zwecke erstellt, die eher im Interesse der GMH als dem der Gröditzer liegen. (56) Da die Kommission außerdem berücksichtigt, dass kein weiterer mittelbarer oder unmittelbarer Transfer fluessiger Mittel von der Gröditzer an die GMH stattfand, stellt sie fest, dass die GMH nach den durch Deutschland bereitgestellten Informationen kein Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ist, die der Gröditzer in Bezug auf ihre Privatisierung gewährt wurde. 5.4. Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe (57) Am 19. Oktober 2001 legte Deutschland Informationen zur Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Höhe von 239 Mio. DEM vor. Dabei wurde abermals angegeben, der Kaufvertrag werde nur in Kraft treten, wenn der "Käufer der Vermögenswerte der Gröditzer in Bezug auf die Kommissionsentscheidung 1999/720/EG, EGKS nicht für Verbindlichkeiten des Verkäufers oder dessen Rechtsvorgänger infolge der Rückforderung unvereinbarer Beihilfen haftet." Deutschland beantragte daher abermals eine Stellungnahme der Kommission zu der Frage, ob die GMH für die gegen die Gröditzer gestellte Rückforderung haftet. (58) Die Kommission erinnert daran, dass die Frage, wer der Empfänger der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ist, die der Gröditzer gewährt wurde, in der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS geklärt wurde. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff "Empfänger" nicht nur die Gröditzer, sondern auch jedes andere Unternehmen einschließt, an das Vermögenswerte so übertragen wurden, dass mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen vergeblich zurückgefordert würden. (59) Wie bereits im Verfahrenseinleitungsbeschluss festgestellt, kann die Kommission im vorliegenden Fall zu der Frage, ob Deutschland alle Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Entscheidung 1999/720/EG, EGKS getroffen hat, nicht abschließend Stellung beziehen. (60) Die Kommission erklärt abermals, dass sie mit Deutschland gemäß Artikel 10 EG-Vertrag bei der Durchführung dieser Entscheidung zusammenarbeiten wird. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (61) Die Kommission stellt fest, dass die vorerwähnte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag darstellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der geplanten Maßnahme Deutschlands zugunsten der Georgsmarienhütte Holding GmbH handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag. Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2001. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 4. (3) Die Käufer der Vermögenswerte sind die Einhundertvierzigste KOPA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und die Einhundertvierundvierzigste KOPA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh, die zwei Tochtergesellschaften der Georgsmarienhütte Holding GmbH sind. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vermögenswerte bezieht sich der Begriff GMH auch auf diese beiden Tochtergesellschaften. (4) Am 20. April 1999 verkaufte die Gröditzer Stahlwerke GmbH ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten - und damit ihre Geschäftsbereiche - an die neugegründeten Unternehmen Edelstahl Gröditz GmbH und Stahlwerk Gröditz GmbH, die Töchter der Stahl Gröditz Holding GmbH sind. Die BvS ist alleinige Gesellschafterin der Stahl Gröditz Holding GmbH. In der Zwischenzeit verkaufte die Stahl Gröditz GmbH ihre Anteile an den beiden Tochtergesellschaften an die Gröditzer Stahlwerke GmbH. (5) Vertragsparteien waren die Georgsmarienhütte GmbH und die Georgsmarienhütte Verwaltungsgesellschaft mbH, Georgsmarienhütte und die Bladenhorster Grundstückverwaltungsgesellschaft mbH, Castrop-Rauxel. Die GMH Holding GmbH wurde 1998 nach einer konzerninternen Umstrukturierung der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte als Holding gegründet. (6) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27. (7) Am 28. November 2001 traf die Kommission eine endgültige Entscheidung über die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags. Sie stellte fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe an die GMH enthielt. (8) Diese Schätzung war im November 1999 von dem Auktionshaus Dechow und Herrn Rolf A. Hartmann für die Veräußerung der Vermögensgesamtheit ermittelt worden. Der Wert des Vermögens im Zerschlagungsfall wurde mit 18 Mio. DEM angesetzt. (9) Höltger Edelstahl & Partner boten 20 Mio. DEM für das Vermögen der Gröditzer. (10) Der endgültige Verkaufspreis wird so festgelegt werden, dass dem Wert der Forderungen und des Vorratsvermögens am Tag des Inkrafttretens des Kaufvertrags Rechnung getragen wird. Die Forderungen werden mit 80 % ihres Wertes und das Vorratsvermögen mit 26,3 Mio. DEM bewertet werden, sofern der Wert nicht um mehr als 10 % abweicht. (11) Arthur Andersen, Juli 2001.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.