Europäische Union

2003/499/GASP: Beschluss EJRM/4/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0499. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0499 2003/499/GASP: Beschluss EJRM/4/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0018 - 0018 Beschluss EJRM/4/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2003/499/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE - gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in der Erwägung, dass der Vertreter Kanadas bei der EU mit Schreiben vom 29. April 2003 mitgeteilt hat, dass Kanada sich unter den jetzigen Bedingungen nicht an der Operation "Concordia" beteiligen kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 des Beschlusses EJRM/2/2003 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Im Anschluss an die Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung werden von folgenden Ländern Beiträge zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen: Bulgarien Estland Island Lettland Litauen Norwegen Polen Rumänien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei Ungarn." Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2003. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees T. Paraskevopoulos Der Präsident (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.