Europäische Union

94/722/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0722 94/722/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 288 vom 09/11/1994 S. 0047 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/722/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), in der Fassung der Richtlinie 93/54/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten können der Kommission ein Programm vorlegen, das es ihnen ermöglicht, den Status eines zugelassenen Gebiets im Hinblick auf bestimmte Krankheiten der Weichtiere zu erlangen. Frankreich hat am 4. Mai 1993 ein Programm bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose für sein Hoheitsgebiet vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. Oktober hat Frankreich der Kommission ergänzende Angaben zur Zulassung der französischen Küstengebiete bezueglich dieser Krankheiten übermittelt. In diesem Programm sind neben den geographischen Gebieten, den von den amtlichen Stellen zu treffenden Maßnahmen und den von den Laboratorien anzuwendenden Verfahren das Ausmaß der genannten Krankheiten und die Bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer dieser Krankheiten festgelegt. Die Prüfung des Programms hat ergeben, daß es mit den Vorschriften des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG übereinstimmt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Frankreich vorgelegte Programm bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose wird genehmigt. Artikel 2 Frankreich setzt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dem in Artikel 1 genannten Programm nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.