Europäische Union

2009/172/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2008 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

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10.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 65/1 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Januar 2008 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2009/172/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1) sind die Prozentsätze des Finanzbeitrags der Gemeinschaft auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt. (2) In Abschnitt IV des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, geändert durch den Beschluss 2006/664/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (2), sind die auf die Schwerpunkte bezogenen Prozentsätze des Bulgarien und Rumänien gewährten Finanzbeitrags der Gemeinschaft für die ländliche Entwicklung im Rahmen des ELER abweichend von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzt. Dieser Finanzbeitrag kann für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung bis zu 80 % und für den Schwerpunkt 2 bis zu 82 % betragen. (3) Die nach Schwerpunkten festgesetzten Kofinanzierungssätze können nicht auf die Beträge angewendet werden, die gemäß Abschnitt I Unterabschnitt E des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Landwirten gewährt werden können, die gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) Anspruch auf einzelstaatliche ergänzende Direktzahlungen oder Beihilfen haben. (4) Der maximale Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen sollte auch im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (4) bestimmt werden, deren Anhang II eine vorläufige Aufteilung der Mittel nach Schwerpunktbereichen und Maßnahmen, einschließlich der Maßnahme „Ergänzungen zu Direktzahlungen“ enthält. (5) Um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen und die Kohärenz des Systems der Kofinanzierungssätze im Anschluss an die technischen Anpassungen an den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums zu wahren, sollte für den maximalen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen derselbe Prozentsatz festgesetzt werden wie für die Schwerpunkte 1 und 3 und die technische Unterstützung — BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang VIII Abschnitt IV der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung und die Ergänzungen zu Direktzahlungen bis zu 80 % betragen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EC) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für den Schwerpunkt 2 bis zu 82 % betragen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC (1)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. (2)   ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 4. (3)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. (4)   ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.