Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2585 des Rates vom 24. September 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Änderung bestimmter Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2585 1.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2585 DES RATES vom 24. September 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Änderung bestimmter Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war. (2) Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge des genannten Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wurde. (3) Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des genannten Abkommens gegründete Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in dem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) besagt, dass der Sonderausschuss die Anhänge und Anlagen zu dem Protokoll ändern kann. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die vom Sonderausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend. (4) Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls sollten — soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln — aktualisiert werden, um Änderungen nationaler Rechtsvorschriften sowie bestimmte Entscheidungen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich im Zuge der Umsetzung dieses Protokolls getroffen haben. (5) Da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderungen der Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des Beschlusses des Sonderausschusses festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. September 2024. Im Namen des Rates Der Präsident BÓKA J. (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2). ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom … zur Änderung bestimmter Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) besagt, dass der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) die Anhänge und Anlagen zu dem Protokoll ändern kann. (2) Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls sollten – soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln – aktualisiert werden, um Änderungen nationaler Rechtsvorschriften sowie bestimmte Entscheidungen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich im Zuge der Umsetzung des Protokolls getroffen haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang KSS-1 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) Unter Abschnitt „i) VEREINIGTES KÖNIGREICH“ werden folgende Buchstaben angefügt: „j) Geldleistung für Kinder mit Behinderung, Mobilitätskomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)) k) Geldleistung für Erwachsene mit Behinderung, Mobilitätskomponente (The Disability Assistance for Working Age People (Scotland) Regulations 2022 (SSI 2022/54))“. b) Der Abschnitt „ii) MITGLIEDSTAATEN“ wird wie folgt geändert: i) Im Unterabschnitt „DEUTSCHLAND“ erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II))“. ii) Der Unterabschnitt „PORTUGAL“ wird wie folgt geändert: — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Beitragsunabhängiges Witwen-/Witwergeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981 und Durchführungsverordnung Nr. 92/82 vom 30. November 1982)“. — Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) Die Basiskomponente und die Ergänzung zur Sozialleistung zur Inklusion (Gesetzesdekret Nr. 126-A/2017 vom 6. Oktober 2017 in der geänderten Fassung)“. 2. Teil 2 wird wie folgt geändert. a) Unter Abschnitt „i) VEREINIGTES KÖNIGREICH“ werden folgende Buchstaben angefügt: „h) Unterstützungsleistung für Pflegende (The Carer’s Assistance (Carer Support Payment) (Scotland) Regulations 2023 (SSI 2023/302)) i) Geldleistung für Kinder mit Behinderung, Pflegekomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)) j) Geldleistung für Erwachsene mit Behinderung, Lebenshaltungskomponente (The Disability Assistance for Working Age People (Scotland) Regulations 2022 (SSI 2022/54))“. b) Der Abschnitt „ii) MITGLIEDSTAATEN“ wird wie folgt geändert: i) im Unterabschnitt „BELGIEN“ werden die Buchstaben aa bis ii umnummeriert in Buchstaben za bis zi ii) Der Unterabschnitt „KROATIEN“ wird wie folgt geändert: — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi): — Garantierte Mindestleistung (zajamčena minimalna naknada); — Wohngeld (naknada za troškove stanovanja); — Unterstützung für bedürftige Energieverbraucher (naknada za ugroženog kupca energenata); — Einmalige Unterstützungszahlung (jednokratna naknada); — Zulage für den persönlichen Bedarf (naknada za osobne potrebe); — Studienbeihilfe (Vollzeitstudium) (naknada za redovito studiranje); — Zahlung von Internatskosten (plaćanje troškova smještaja u učeničkom domu); — Invaliditätsbeihilfe (osobna invalidnina); — Pflegegeld (doplatak za pomoć i njegu); — Status eines pflegenden Elternteils oder einer Betreuungsperson (status roditelja njegovatelja ili status njegovatelja);“ — folgende Buchstaben werden eingefügt: „aa) Gesetz über Inklusionsbeihilfe (Zakon o inkluzivnom dodatku): — Inklusionsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen (inkluzivni dodatak) ab) Arbeitsmarktgesetz (Zakon o tržištu rada): — Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose mit Behinderungen (novčana pomoć za nezaposlene osobe s invaliditetom)“ ; — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Pflegefamiliengesetz (Zakon o udomiteljstvu): — Betreuungsgeld (opskrbnina); — Pflegegeld (naknada za rad udomitelja)“. iii) Der Unterabschnitt „DÄNEMARK“ wird wie folgt geändert: — Folgender Buchstabe wird eingefügt: „-a) Konsolidiertes Kinderbetreuungsgesetz (Barnets lov): — Erstattung notwendiger Mehrausgaben für die häusliche Betreuung von jungen Menschen unter 18 Jahren mit einer dauerhaften erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer schweren chronischen oder langwierigen Erkrankung (Dækning af nødvendige merudgifter ved forsørgelse i hjemmet af et barn eller en ung under 18 år med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse); — Persönliche und praktische Unterstützung sowie Begleitung von Kindern mit einer dauerhaften erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung (Personlig og praktisk hjælp og ledsagelse til børn med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne); — Deckung des Verdienstausfalls für Personen, die zu Hause einen jungen Menschen unter 18 Jahren mit einer dauerhaften erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer schweren chronischen oder langwierigen Krankheit betreuen (Dækning af nødvendige merudgifter ved forsørgelse i hjemmet af et barn eller en ung under 18 år med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse);“ — Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung: „a) Konsolidiertes Gesetz im Bereich Soziales (Lov om social service): — Persönliche Assistenz, Betreuung und Pflege für Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder besonderen sozialen Problemen (Personlig hjælp, omsorg og pleje til personer med nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller særlige sociale problemer); — Begleitung für Erwachsene mit einer dauerhaften erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung und Begleit- und Kontaktperson für u. a. Personen mit besonderen sozialen Problemen (Ledsagelse til voksne med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne og støtte- og kontaktperson til bl.a. personer med særlige sociale problemer); — Erstattung notwendiger Mehrausgaben für die tägliche Lebenshaltung für Erwachsene mit einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Behinderung (Dækning af nødvendige merudgifter ved den daglige livsførelse til voksne med varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne); — Hilfsmittel, Unterstützung beim Kauf von Verbrauchsgütern oder Hilfe bei der Gestaltung/Einrichtung der Wohnung von Personen mit dauerhafter körperlicher oder geistiger Behinderung (Hjælpemidler, støtte til køb af forbrugsgoder og hjælp til indretning af bolig for personer med varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne); — Beschäftigung einer Person mit Anbindung an den Arbeitsmarkt, die eine ihr nahestehende Person mit einer dauerhaften erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer schweren chronischen oder langwierigen Krankheit, einschließlich einer Krankheit im Endstadium, zu Hause pflegen möchte (Ansættelse af en person med tilknytning til arbejdsmarkedet, der ønsker at passe nærtstående med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig, herunder uhelbredelig, lidelse i hjemmet); — Beitrag zu den Kosten von Krankenpflegebedarf o. ä. (Hjælp til sygeplejeartikler og lign.); — Dauerpflegezuschuss für eine Person, die eine ihr nahestehende Person pflegt, die zu Hause sterben möchte (Plejevederlag til personer, som passer en nærtstående, der ønsker at dø i eget hjem) b) Konsolidiertes Gesetz zum Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte): — Zuschuss zu den Kosten einer Wohnung in privaten Wohnungsbaugenossenschaften, die für körperlich schwer behinderte Menschen geeignet sind (Støtte til udgifter til bolig i private andelsboligforeninger, der er egnet for stærkt bevægelseshæmmede); c) Konsolidiertes Gesetz im Bereich Sozialwohnungen (Lov om almene boliger): — Zugang für behinderte Menschen zu verschiedenen Arten von Wohnungen, die durch das Gesetz geregelt sind (Adgang for handicappede til boligtyper omfattet af loven).“ iv) Der Unterabschnitt „NIEDERLANDE“ erhält folgende Fassung: „NIEDERLANDE Gesetz über die soziale Unterstützung 2015 (Wet maatschappelijke ondersteuning, WMO) vom 9. Juli 2014 und Jugendgesetz 2015 (Jeugdwet) vom 18. Februar 2014.“ v) Der Unterabschnitt „PORTUGAL“ erhält folgende Fassung: „PORTUGAL Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel: a) Pflegezulage: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 in der geänderten Fassung (complemento por dependência). b) Pflegezulage im Rahmen des besonderen Schutzsystems bei Behinderung: Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 in der geänderten Fassung (regime especial de proteção na invalidez). Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst: c) Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006 in der geänderten Fassung (rede de cuidados continuados integrados). d) Integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit, in der geänderten Fassung (unidades e equipas de cuidados continuados integrados de saúde mental). e) Pädiatrische Versorgung (Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege): Dekret Nr. 343/2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung im Rahmen des nationalen Netzes für integrierte kontinuierliche Pflege, in der geänderten Fassung (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados e de ambulatório pediátricas da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados). f) Informelle Pflegepersonen (Pflegegeld): Gesetz Nr. 100/2019 vom 6. September 2019 über den Status informeller Pflegepersonen, geändert durch Gesetz Nr. 20/2024 vom 8. Februar 2024, und Durchführungsverordnung Nr. 1/2022 vom 10. Januar 2022 (Estatuto do cuidador informal).“ Artikel 2 Anhang KSS-3 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1. Nach „RUMÄNIEN“ wird „SLOWAKEI“ eingefügt. 2. Nach „SCHWEDEN“ wird „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ eingefügt. Artikel 3 Anhang KSS-4 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1. In Teil 1 erhält der Abschnitt „LITAUEN“ folgende Fassung: „LITAUEN Alle Anträge auf Witwen-/Witwerrenten im Rahmen der Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Witwen-/Witwerrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der Sozialversicherung).“ 2. In Teil 2 erhält der Abschnitt „PORTUGAL“ folgende Fassung: „PORTUGAL Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008, in der durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 9/2023 vom 1. Februar 2023 geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).“ Artikel 4 In Anhang KSS-5 Teil II des Protokolls erhält der Abschnitt „LITAUEN“ folgende Fassung: „LITAUEN a) Arbeitsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten gezahlt wird b) Witwen-/Witwerrente und Waisenrente der Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente der verstorbenen Person nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten berechnet wird“. Artikel 5 Anhang KSS-6 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt „DEUTSCHLAND“ wird folgender Absatz angefügt: „9. In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach deutschem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ 2. Nach dem Abschnitt „IRLAND“ wird folgender Abschnitt eingefügt: „LUXEMBURG In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach luxemburgischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ 3. Der Abschnitt „MALTA“ erhält folgende Fassung: „MALTA 1. Besondere Vorschriften für Bedienstete a) Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Kapitel 411 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt. b) Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als ‚Sondersysteme für Bedienstete‘. 2. In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit (Kapitel 318 der maltesischen Gesetze) die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ 4. Nach dem Abschnitt „NIEDERLANDE“ wird folgender Abschnitt eingefügt: „SLOWENIEN In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach slowenischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ 5. Im Abschnitt „SPANIEN“ wird folgender Absatz angefügt: „5. In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach dem Allgemeinen Gesetz über die soziale Sicherheit (Königliches Gesetzesdekret Nr. 8/2015) und der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates (Ley de Clases Pasivas) (Königliches Gesetzesdekret Nr. 670/1987) die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2585/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.