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2010/96/GASP: Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

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Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

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02010D0096 — DE — 16.12.2024 — 009.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 044 vom 19.2.2010, S. 16) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS 2011/483/GASP DES RATES  vom 28. Juli 2011   L 198 37 30.7.2011  M2 BESCHLUSS 2012/835/GASP DES RATES  vom 21. Dezember 2012   L 357 13 28.12.2012 ►M3 BESCHLUSS 2013/44/GASP DES RATES  vom 22. Januar 2013   L 20 57 23.1.2013 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2015/441 DES RATES  vom 16. März 2015   L 72 37 17.3.2015 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2016/2239 DES RATES  vom 12. Dezember 2016   L 337 16 13.12.2016 ►M6 BESCHLUSS (EU) 2017/971 DES RATES  vom 8. Juni 2017   L 146 133 9.6.2017 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2018/1787 DES RATES  vom 19. November 2018   L 293 9 20.11.2018 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2020/2032 DES RATES  vom 10. Dezember 2020   L 419 28 11.12.2020 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2022/2443 DES RATES  vom 12. Dezember 2022   L 319 84 13.12.2022 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2024/3184 DES RATES  vom 16. Dezember 2024   L 3184 1 17.12.2024 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 201 vom 4.8.2011, S.  19 (2010/96/GASP)  C2 Berichtigung, ABl. L 211 vom 18.8.2011, S.  35 (2010/96/GASP) ▼B BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte ▼M8 Artikel 1 Mission (1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission (EUTM Somalia) durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der nationalen Streitkräfte Somalias, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten und die Umsetzung des somalischen Übergangsplans für die Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf die somalischen Behörden zu unterstützen. (2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die nationalen Streitkräfte Somalias durch Ausbildung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen. ▼M10 (3)   Die EUTM Somalia entwickelt insbesondere Führungskurse für die nationalen Streitkräfte Somalias, einschließlich der Marine, der Küstenwache und der Luftwaffe, sowie für die Darwish-Polizeieinheit. Darüber hinaus führt die EUTM Somalia spezialisierte Schulungen für die nationalen Streitkräfte Somalias durch. Sie unterstützt durch Beratung und Ausbildung die Schaffung eines Logistikkommandos und eines Ausbildungskommandos innerhalb der nationalen Streitkräfte Somalias. (3a)   Die EUTM Somalia entwickelt in Abstimmung mit der mit dem Beschluss 2012/389/GASP ( 1 ) des Rates eingerichteten EUCAP Somalia schrittweise eine maritime Komponente hinsichtlich der militärischen Beratung in Bezug auf die Aufgaben der Küstenwache, um bis zum 31. Dezember 2025 die Verantwortung für die Beratung der somalischen Marine und Küstenwache unter Berücksichtigung der Prioritäten der nationalen Streitkräfte Somalias zu übernehmen. ▼M10 (3b)   Die EUTM Somalia unterstützt, soweit möglich, die somalischen Befehls- und Führungsfähigkeiten im gemeinsamen Operationszentrum der nationalen Streitkräfte Somalias durch Anleitung, insbesondere um den Mechanismus für das Wissensmanagement in Bezug auf die von ihr ausgebildeten Einheiten und Einzelpersonen zu entwickeln. (3c)   Die EUTM Somalia unterstützt bei Bedarf und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auch andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge in Bezug auf Sicherheit und Verteidigung in Somalia, insbesondere die EUCAP Somalia im Hinblick auf die Interoperabilität zwischen den nationalen Streitkräften Somalias und der somalischen Polizei. Die EUTM Somalia erleichtert darüber hinaus die Unterstützung durch die mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 ( 2 ) eingerichtete Europäische Friedensfazilität“ insbesondere durch Beratung der nationalen Streitkräfte Somalias bei der Ermittlung der erforderlichen Hilfe und durch die Beratung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung dieser Hilfe. (3d)   Darüber hinaus führt die EUTM Somalia auf Einladung der Republik Dschibuti im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten Ausbildungsmaßnahmen im regionalen Ausbildungszentrum in Dschibuti durch, um insbesondere die Bemühungen der Küstenwache von Dschibuti zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen. ▼M8 (4)   Die EUTM Somalia plant — vorbehaltlich der Billigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten — dezentralisierte Tätigkeiten zur Unterstützung der regionalen Hauptquartiere der nationalen Streitkräfte Somalias und führt diese durch. (5)   Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee. ▼B Artikel 2 Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission ▼M6 (1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM Somalia. (2)   Brigadegeneral Maurizio Morena wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM Somalia ernannt. ▼M4 Artikel 3 Bestimmung des Hauptquartiers der Mission ▼M6 (1)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM Somalia verantwortlich ist. ▼M8 (2)   Das Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte befindet sich in Mogadischu und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte. Es verfügt über eine in Brüssel und eine in Nairobi angesiedelte Unterstützungsstelle sowie über ein Verbindungsbüro in Dschibuti. Die Unterstützungsstelle Brüssel ist beim MPCC angesiedelt. ▼B Artikel 4 Planung und Einleitung der Mission Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militärmission wird vom Rat nach Genehmigung des Missionsplans gefasst. Artikel 5 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1)   Unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee („PSK“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militärmission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung ►M6  des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militärmission verbleibt beim Rat. (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht. (3)   Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EU-Militärmission. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M6  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 6 Militärische Leitung (1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militärmission unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission. (2)   Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M6  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. (3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission. ▼M3 Artikel 7 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union. ▼M6 (2)   Der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika mit den relevanten Delegationen der Union in der Region koordinierte lokale politische Handlungsempfehlungen. ▼M8 (3)   Die EUTM Somalia pflegt und vertieft die Abstimmung mit der Atalanta, der EUCAP Somalia und den einschlägigen Hilfsprogrammen der Union. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates ( 3 ) festgelegt ist, erleichtert der MPCC eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern. ▼M4 (4)   Die EU-Militärmission arbeitet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der Bundesregierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und AMISOM. ▼B Artikel 8 Beteiligung von Drittstaaten (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Mission zu beteiligen. (2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission ►M6  — in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte — ◄ und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen. (3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Mission. (4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militärmission leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten. (5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten. Artikel 9 Status des EU-geführten Personals Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, kann in einer Übereinkunft geregelt werden, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist. ▼M3 Artikel 10 Finanzierung ▼M9 (1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet. ▼M3 (2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %. (3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %. (4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 11,6 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 20 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %. ▼M4 (5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 17 507 399  EUR für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 90 %. ▼M5 (6)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 22 948 000  EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 ( 4 ) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %. ▼M7 (7)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 22 980 000  EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz beträgt 0 %. ▼M8 (8)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 25 234 700  EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz beträgt 0 %. ▼M9 (9)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beläuft sich auf 29 802 052  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen. ▼M10 (10)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 31 810 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2027. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen. ▼M4 Artikel 10b Projektzelle (1)   Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird. ▼M3 Artikel 11 Weitergabe von Informationen (1)   ►M4  Die Hohe Vertreterin ist befugt, gegebenenfalls und für die Erfordernisse der Mission, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 5 ) weiterzugeben: ◄ a)  bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, b)  oder bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen. (2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung ►M4  des Beschlusses 2013/488/EU ◄ entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die Vereinten Nationen (VN) und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen. (3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung ►M4  des Beschlusses 2013/488/EU ◄ an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen. (4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung ( 6 ) unterliegen. (5)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission ►M6  und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ delegieren. ▼B Artikel 12 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M10 (2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 28. Februar 2027. ▼M9 (3)   Dieser Beschluss wird ab dem Tag der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungs- und Unterstützungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission, und zwar unbeschadet der im Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission aufgehoben. ▼B Artikel 13 Veröffentlichung (1)   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)   Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennung ►M6  des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ und die Annahme der Beiträge von Drittstaaten sowie die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ( 1 ) Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187, 17.7.2012, S. 40). ( 2 ) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102, 24.3.2021, S. 14). ( 3 ) Beschluss (GASP) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.