Europäische Union

81/775/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/160/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0775 81/775/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/160/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 285 vom 07/10/1981 S. 0036 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. September 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/160/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/775/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Dekret Nr. 81-88 vom 30. Januar 1981 betreffend die Gewährung einer jährlichen Abgangsrente und einer Abgangsleibrente, die den Charakter einer zusätzlichen Altersversorgung hat, an betagte landwirtschaftliche Betriebsleiter, die ihre Erwerbstätigkeit einstellen, - Erlaß vom 30. Januar 1981 zur Festsetzung der Höhe der Leistungen in Anwendung des Dekrets Nr. 81-88 vom 30. Januar 1981 betreffend die Gewährung einer jährlichen Abgangsrente und einer Abgangsleibrente, die den Charakter einer zusätzlichen Altersversorgung hat, an betagte landwirtschaftliche Betriebsleiter, die ihre Erwerbstätigkeit einstellen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/160/EWG auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der französischen Regierung mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. September 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.