Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2454 des Europäischen Rates vom 27. Oktober 2023 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2454 30.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2454 DES EUROPÄISCHEN RATES vom 27. Oktober 2023 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank DER EUROPÄISCHE RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2, auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Herr Fabio PANETTA wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) ernannt. Am 12. Juli 2023 hat die Präsidentin der EZB dem Präsidenten des Europäischen Rates mitgeteilt, dass Herr Fabio Panetta entschieden hat, sein Amt mit Wirkung vom 1. November 2023 niederzulegen. (2) Daher ist es notwendig, ein neues Mitglied des Direktoriums der EZB zu ernennen. (3) Der Europäische Rat wünscht, Herrn Piero CIPOLLONE zu ernennen, der nach Auffassung des Europäischen Rates sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Herr Piero CIPOLLONE wird mit Wirkung vom 1. November 2023 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023. Im Namen des Rates Der Präsident C. MICHEL (1)   ABl. C 334 vom 22.9.2023, S. 1. (2)  Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. C, C/2023/99, 2.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/99/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2454/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.